1. Die Zeiten des ältern deutschen Reiches. 63
Nr. XIII. S. 180 ff.) Später wurde durch den Reichsschluss von
1681 festgesetzt. dass die Reichsarmee in simplo aus 40,000 Mann
und zwar 12,000 Mann zu Pferde und 28,000 Mann zu Fusse be-
stehen sollte. Ein anderer Reichsschluss desselben Jahres vertheilte
die ganze Mannschaft auf die zehn Kreise und überliess jedem
Reichskreise die Subrepartition der ihm angesetzten Quote. Seitdem
ist bei jedem Reichskriege nicht nur der Kreismannschaftsfuss von
1651 wieder erneuert, sondern zugleich bestimmt worden. ob das
Duplum, 'Triplum oder Quintuplum von den 40,000 Mann gestellt
werden sollte. Jeder Kreisstand haftete dem Kreise für die richtige
Stellung seines Kontingentes und musste zugleich für dessen Sold.
Proviant, Munition und Rekrutirung sorgen. Die so zusammenge-
setzten Kreiskontingente traten alsdann unter Anführung der Reichs-
generalität zur Reichsarmee zusammen und wurden für Kaiser
und Reich in Pflicht genommen. Der Höchstkommandirende wurde
von Kaiser und Reich auf dem Reichstage ernannt. Um die durch
einen Reichskrieg entstehenden Kosten, insofern dafür nicht von
den einzelnen Kreisständen gesorgt werden musste, zu bestreiten,
wurde eine Reichsoperationskasse gebildet. Daneben hatte jeder
Kreis wieder seine Kreisoperationskasse, welche für Artillerie, Ma-
gazine, Lazarethe und andere ausserordentliche Ausgaben zu sorgen
hatte. Die beiden Reichsfestungen Kehl und Philippsburg waren
im Verfall. Neue Festungen durfte der Kaiser in der Reichsstände
Landen nicht anlegen, ebensowenig vorhandene wiederherstellen
oder mit Besatzung belegen. Auch über die Einquartierung der
Reichsarmee konnte der Kaiser nur unter Zustimmung des Reichs-
tags bestimmen.
Ein Reichskrieg, mochte er gegen Auswärtige oder gegen einen
oder mehrere Reichsstände, als Reichsexekutionskrieg, geführt wer-
den, konnte vom Kaiser nur unter Zustimmung des Reichstags er-
klärt werden. Dieselbe war ebenso nothwendig zu jedem Friedens-
schlusse des Reiches. Während eines einmal erklärten Reichskrieges
durfte kein Reichsstand neutral bleiben oder einen Separatfrieden
schliessen.
B. Finanzwesen!.
Eine allgemeine Besteuerung von Seiten des Reiches war noch
im 13. und 14. Jahrh. unbekannt. Erst die langdauernden Kriege
1 K.D. Hüllmann, Deutsche Finanzgeschichte des Mittelalters. Berlin
1805. K. H. Lang, Historische Entwickelung der deutschen Steuerverfassung
seit den Karolingern bis auf unsere Zeiten. Berlin 1793. K. W. Frhr. v. Ulmen-