Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

64 II. Geschichtl. Entwickelung des staatl. Rechtszustandes in Deutschland. 
mit den Hussiten, später mit den Türken gaben Veranlassung zur 
Einführung allgemeiner ausserordentlicher Reichssteuern. Für die 
Umlage dieser Reichssteuer galt ein doppeltes Prinzip, das des ge- 
meinen Pfennigs und das der Römermonate. Nach dem Prinzip des 
gemeinen Pfennigs wendete sich das Reich unmittelbar an jeden 
einzelnen Unterthanen und erhob von ihm die Reichssteuer. Auch 
der Reichsfürst erschien hier nur als Reichsunterthan und musste 
seine Vermögenssteuer entrichten. Ein Subkollekturrecht war aus- 
geschlossen, daher eine Abwälzung der Steuern auf die Unterthanen 
unmöglich. Die Umlage des gemeinen Pfennigs fand zuerst ım Jahre 
1431 statt und dann wiederholt im Laufe des 15. und 16. Jahrh. 
Aber gerade wegen ihrer Gerechtigkeit fand die Pfennigsteuer immer 
mehr Gegner im Fürstenstande und so kam es dahin, dass das 
mediate System der Römermonate \die damalige Form der 
Matrikularbeiträge) die Pfennigsteuer ganz verdrängte. Bei ersterem 
Steuerfusse wurde die Wormser Reichsmatrikel von 1524 zu Grunde 
gelegt. In derselben war, wegen des damals von Karl V. beschlosse- 
nen Römerzugs, auf die einzelnen Reichsstände eine gewisse Anzahl 
Truppen gelegt. Ihr Sold wurde zugleich dahin bestimmt, dass 
monatlich für einen Fussgänger 4, für einen Reiter 16 später 12) 
Gulden gegeben werden sollten. Wenngleich jener Römerzug gar 
nicht zu Stande kam, so gebrauchte man doch die einmal gefertigte 
Matrikel dazu, um nach dem für die Mannschaft bestimmten mo- 
natlichen Solde die Geldbeiträge zu ausserordentlichen Reichsbe- 
lürfnissen zu bestimmen. Seit dem 17. Jahrh. bildeten die Römer- 
monate die einzige ausserordentliche Reichssteuer, welche besonders 
zum Zwecke eines Reichskrieges verwilligt zu werden pflegte. Em 
Römermonat, als Simplum, sollte dem Reiche 128,000 fl. bringen, 
brachte aber ın der Mitte des 18. Jahrh. nur 50,000 fl.ein. Zur 
Unterhaltung des Reichskammergerichts wurde 1548 eine ständige 
und ordentliche Reichssteuer, der sog. Kammerzieler, übernommen. 
Die Einnahmen des Kaisers aus dem Reiche waren so ver- 
schwindend klein {etwa 13,000 fl. , dass der Kaiser alle Regierungs- 
und Repräsentationskosten, einschliesslich der Unterhaltung des 
Reichshofrathes, aus seinen eigenen. erbländischen Einkünften be- 
streiten musste. 
Die nach Römermonaten von den Reichsständen zu zahlenden 
stein, Versuch einer kurzen, system. und historischen Einleitung in die Lehre 
des deutschen Staatsrechtes von Steuern und Abgaben reichsständischer Unter- 
thanen und dem Steuerrechte der Reichsstände. Erlangen 1794.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.