vi VORWORT.
Ansicht getheilt, dass das Staatsrecht von heute durch eine unüber-
steigliche Kluft von der Vergangenheit getrennt ist, dass alle ver-
knüpfenden Fäden mit der Entwickelung der früheren Jahrhunderte
in Deutschland zerschnitten sind; vielmehr erkennt ein tieferer Blick
oft auch in modernen Gestaltungen unseres Staatslebens das Fort-
wirken ursprünglicher nationaler Rechtsanschauungen wieder. Ich
betrachte die meiner Darstellung eingefügten geschichtlichen Er-
örterungen nicht als dekorative Ormamentik in der Architektur
des Systems, sondern als das nothwendige Fundament, auf wel-
chem allein eine solide juristische Konstruktion des Staatsrechtes
der Gegenwart möglich ist. Die von mir auch in meinen früheren
Schriften gehandhabte Methode hat die Billigung der sachkundigen
Fachgenossen gefunden, und meinem preussischen Staatsrechte Ein-
sang auch in die Praxis der preussischen Gerichte und Verwal-
tungsbehörden verschafft. Auch gereicht es mir zur besonderen
Freude, dass hervorragende Staatsrechtslehrer meine »Einlcitung
in das deutsche Staatsrecht«, wie mein preussisches Staatsrecht
mehrfach ihren Vorlesungen zu Grunde gelegt haben. Möchte man
diesen neu erscheinenden Lehrbuche mit demselben Wohlwollen
entgegenkommen, wie seinen Vorgängern, was ich stets mit auf-
richtiger Dankbarkeit erkannt habe.
Ifcidelberg, im März 1880.
Dr. Hermann Schulze.