2. Die Auflösung des deutschen Reiches und der Rheinbund. Si
Neben dieser neugeschaffenen Souveränetät blieb für die Reichsord-
nung kein Raum mehr. Am 17. Juli 1506 unterzeichneten die Ge-
sandten von 16 deutschen Fürsten zu Paris die vom 12. Juli datirte
Rheinbundsakte, worın sie sich vom deutschen Reiche lossagten.
Am 1. August erklärte der französische Geschäftsträger dem Reichs-
tage, dass »der Kaiser der Franzosen das deutsche Reich nıcht mehr
anerkenne«; an demselben Tage übergaben die neuen Rheinbunds-
fürsten zu Regensburg ihre Lossagungsakte G. v. Meyera.a.O.
S. 70). Darauf legte Kaiser Franz II. am 6. August 1806 die rö-
inisch-deutsche Kaiserkrone nieder, erklärte das Band, welches ıhn
au das deutsche Reich gebunden, für gelöst und die reichsober-
hauptliche Würde für erloschen, entband alle Kurfürsten, Fürsten,
Stände und Reichsangehörige, insbesondere die Mitglieder des
Reichstages und die Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten gegen
las Reichsoberhaupt und entzog seime sämmtlichen deutschen Erb-
lande dem Reichsverbande (G. v. Meyer a.a. O. 8. 71}. Damit
erreichte »das heilige römische Reich deutscher Nation« sein Ende.
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Gründung und weitere Ausdehnung des Rheinbundes.
Es war eine alte Tradition der französischen Politik. aus den
kleinen südwestdeutschen Reichsständen Oesterreich und Preussen
gegenüber eine dritte Staatengruppe zu bilden und dieselbe in eine
französische Klientel zu verwandeln. Dieser Gedanke fand seine
Form im Rheinbunde, welcher, schon seit längerer Zeit geplant. im
Jahre 1806 zu Paris zu Stande kam. Schon im März 1806 hatte
Napoleon zu München den Bevollmächtigten von Bayern. Württem-
berg und Baden den vorläufigen Entwurf eines Bündnisses vorge-
legt. Aber erst im April wurden die Pläne zu Paris wieder aufge-
nommen. Von gemeinsamen Unterhandlungen mit der Gesammtheit
der deutschen Bevollmächtigten war nicht die Rede, Napoleon blieb
allein Herr der Situation. Die kleinen Staaten erfuhren den Inhalt
der Bundesakte erst am Tage der Unterzeichnung. Diese erfolgte
am 17. Juli. Die »Acte de la confederation du Rhin ou traite entre
S. M. ’empereur des Francais et les membres de l’empire germani-
que denommees »ist vom 12. Juli 1806 datirt. Die 16 ursprünglichen
Mitglieder waren: der König von Bayern und Württemberg, der bis-
herige Kurerzkanzler, nun Fürst Primas 'Karl I'heodor v. Dalberg
der bisherige Kurfürst, nun Grossherzog von Baden, die Grossher-
H. Schulze, Deutsches Staatsrecht. k