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in zwei aufeinander folgenden Jahren jedesmal eine neue
Fremdsprache anzufangen. Demgemä ist an allen gymnasialen
und ral mnafialen Anstalten vom Schuljahr 1892/93 ab das
Französi d in V in Wegfall zu bringen und in IV nach der
neuen Lehraufgabe mit erweiterten Uebungen zu wiederholen.
Von III B an aufwärts die entsprechenden Lehraufgaben allmählich
auszugleichen bleibt den Hooin ial--Schulkollegien überlassen.
Wechlabtheilungen der V, welche eahartn halbes Jahr
Franzöfisch haben, geben dieses im nächsten Halbjahre auf.
Die Verminderung der Stunden im Fr ösischen an
allen höheren Schulen ist lediglich bedingt buch die Nothwendig
eit der Herabsetzung der zise brn Bei
schen
der erheblichen Kürzung des grammati Lernstoffs und bei
fortschreiten er Durchbildung der sogen. neueren Methode ist
as im Weserklichen auf den praktischen schriftlichen und mündlichen
Gebrauch der Sprache bemessene Lehrziel zu erreichen.
In diesem Vertrauen fühlt sich die Unterrichtsverwaltung besrtt
durch die an manchen Anstalten bisher schon erzielten Erolge
und durch das rege Streben der Lehrer der neueren
Sprachen, unter Benutzug aller ihnen zu Gebote stehenden
Mittel, theils in der Heimat, kheils im Ausland für den
praktischen Gebrauch der Fremdsprache sich zu beschigen:
We methodischen Behandlung des
en der
unterichhft und insbesondere wegen der Verschiedenheit der
Aufgaben des grammatischen Unterrichts im Französischen an
lateinlosen und lateinlehrenden Schulen wird auf die Lehraufgaben
werwiesen.
9. Das Englische hat an Realanstalten nur eine geringe
Minderung der Wochenstunden *W oll aber an
Gymnasien von II A bis I A als wahlfreies Fach ge werden.
Demgemäß wird bestimmt, daß dasselbe vom nächsten Schuljahr
ab an allen Gymnafien, wo es bisher noch nicht betrieben
wurde und geeignete Lehrkräfste sowie die Mittel zu deren
Entschädigung in den Anstaltskasfen vorhanden sind, in IA
begonnen und fortschreitend bis zur I A weiter gest werde.
Vom Schuljahr 1893/94 ab ist, soweit geeignete Lehrkräfte verfügbar
find bezüglich der Mittel zu verfahren, wie zu 1.
Für die Provinz nnover bewendet es bezüglich des
allgemein verbindlichen akters des englischen Unterrichts
bei dem bisherigen Zustande.
An denjenigen gymnasialen Anstalten, wo das Englische
bisher schon auf Krüperen Stufen gelehrt wurde, ist zu prüfen,
ob und inwieweit dafür ein Bedürfnis vorliegt.
10. Wegen des Unterrichts in der Geschichte und Erdkunde
darf auf die Lehraufgaben und die methodschen Bemerkungen
im Allgemeinen verwiesen werden. Dort finden sich