Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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gewidmet,  werden  den  Rechnungs=  Kommissarien
  der  zweiten  Klasse  zugetheilt,  um  unter
ihrer  Leitung  zu  arbeiten;  die  Haftung  faͤllt
jedoch  auf  die  Kalkulatoren  und  Accessisten
zurück;  weßwegen  sie  auf  Handgelübd  an  Eidesstatt
  in  Pflicht  genommen  werden;  die  von
ihnen  angefertigten  Protokolle  unterliegen  der
Drüfung  der  Rechnungs-Kommissarien.
III.  Kapitel.
Dienst  des  Sekretärs,  der  Registratoren,  der
Tabellisten  und  Kanzellisten.

§6.  1.  Der  Sekretär  ist  mit  der  Leitung  des
laufenden  Dienstes  der  Kanglei  in  ihrem  ganzen
Detail  ·  beauftragt;

er  selbst  fahrt  das  Geschäfts-Protokoll,  in
monatlichen  Hefren,  und  in  zwei  Abtheilungen,
  wovon  eine  dem  Stiftungs,  die  andere
dem  Kommunal-Vermögen  gewidmet  ist;

er  träge  jeden  Einlauf  auf  der  Stelle  in
die  einschlägige  Abtheilung  des  Geschäfts-Protokolls,
  und  bringe  ihn  sodann  zur  Repartition
  des  Bureau-Chefs;

er  befördert  hierauf  den  Einlauf  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Repartition  an  das  betreffende
  Individuum  entweder  sogleich,  wenn
zur  Bearbettung  keine  Vorakten  erfoderlich
sind,  oder  im  Falle,  daß  solche  erfodert
werden,  nach  vorgängiger  Erholung  derselben
auf  der  Registratur;

er  wohnt  den  Bureau=  Sizungen  bei,  und
trägt  die  Resultate  derselben  in  die  einschldgigen
  Abtheilungen  des  Geschäfts-Protokolls
ein;  «

er  sezt  in  der  Eigenschaft  als  Tarator  auf
jeden  Aufsat  eines  tarablen  Refrriptes  sogseich

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die  betreffende  Tare,  trägt  dieselbe  in  dem
Geschäáfts-Protokoll  in  einer  eigenen  Kolonne
vor,  erhebt  die  anfallenden  Taren,  bestreiter
hieraus  die  Exigenz;  des  Bureau-Dienstes,
führt  hierüber  eine  Geld,  und  Materialrechnung,
  und  liefert  den  Ueberschuß  zur  Siiftungs,
  Zentralkasse;

er  befördert  alle  Aufscze,  welche  dem  Mie
nisterinm  von  dem  Bureau=  Chef  vorgetragen
worden  sind,  in  die  Ministerial:  Kanzlei  zur
Reinschrift  und  Expedition,  nach  welcher  er
die  Aussäze  zu  dem  doppelten  Behufe  jurückempfangt,
  um  den  Expeditions-Tax  in  das
Geschäfts-Prorokoll  auszunehmen,  und  die
Aufsäze  sodann  zur  Bureau-Registratur  abzuliefern;


er  läßt  von  allen  unmittelbaren  Ausfertigungen
  des  Bureau  die  Reinschriften  sertigen,
legt  sie  dem  Bureau-Chef  zur  Unterschrift
vor,  und  besorge  nach  gleichmäßigem  Eintrage
in  das  Geschäáfts-Protokoll  die  Erpedition;

er  ist  also  für  eine  jede  Auskunft  über  ein
Gesch#ftenumer  von  ihrem  Ein=  bis  zu  ihrem
Auslaufe  verantwortlich.

§.  2.  Der  Dienst  der  Registratur  ist  im
Allgemeinen  dem  bei  den  übrigen  Registraturen
eingeführten  Gange  gleichförmig;

die  aus  den  speziellen  Verwaltungs=  Objekten
  der  Ministerial-Kuratel  nohwendig
entspringenden  Modisikationen  sind  einer  eigenen
  Spezial,  Instruktion  vorbehalten;  und

der  Oberregistrator  ist  insbesondere  beauftragt,
  ein  Archiv  aller  Original:  Seiftungs-Urkunden
  anzulegen.

K.  3.  Die  Dienste  eines  Tabellisten,  der