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gewidmet, werden den Rechnungs= Kommissarien
der zweiten Klasse zugetheilt, um unter
ihrer Leitung zu arbeiten; die Haftung faͤllt
jedoch auf die Kalkulatoren und Accessisten
zurück; weßwegen sie auf Handgelübd an Eidesstatt
in Pflicht genommen werden; die von
ihnen angefertigten Protokolle unterliegen der
Drüfung der Rechnungs-Kommissarien.
III. Kapitel.
Dienst des Sekretärs, der Registratoren, der
Tabellisten und Kanzellisten.
§6. 1. Der Sekretär ist mit der Leitung des
laufenden Dienstes der Kanglei in ihrem ganzen
Detail · beauftragt;
er selbst fahrt das Geschäfts-Protokoll, in
monatlichen Hefren, und in zwei Abtheilungen,
wovon eine dem Stiftungs, die andere
dem Kommunal-Vermögen gewidmet ist;
er träge jeden Einlauf auf der Stelle in
die einschlägige Abtheilung des Geschäfts-Protokolls,
und bringe ihn sodann zur Repartition
des Bureau-Chefs;
er befördert hierauf den Einlauf in Uebereinstimmung
mit der Repartition an das betreffende
Individuum entweder sogleich, wenn
zur Bearbettung keine Vorakten erfoderlich
sind, oder im Falle, daß solche erfodert
werden, nach vorgängiger Erholung derselben
auf der Registratur;
er wohnt den Bureau= Sizungen bei, und
trägt die Resultate derselben in die einschldgigen
Abtheilungen des Geschäfts-Protokolls
ein; «
er sezt in der Eigenschaft als Tarator auf
jeden Aufsat eines tarablen Refrriptes sogseich
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die betreffende Tare, trägt dieselbe in dem
Geschäáfts-Protokoll in einer eigenen Kolonne
vor, erhebt die anfallenden Taren, bestreiter
hieraus die Exigenz; des Bureau-Dienstes,
führt hierüber eine Geld, und Materialrechnung,
und liefert den Ueberschuß zur Siiftungs,
Zentralkasse;
er befördert alle Aufscze, welche dem Mie
nisterinm von dem Bureau= Chef vorgetragen
worden sind, in die Ministerial: Kanzlei zur
Reinschrift und Expedition, nach welcher er
die Aussäze zu dem doppelten Behufe jurückempfangt,
um den Expeditions-Tax in das
Geschäfts-Prorokoll auszunehmen, und die
Aufsäze sodann zur Bureau-Registratur abzuliefern;
er läßt von allen unmittelbaren Ausfertigungen
des Bureau die Reinschriften sertigen,
legt sie dem Bureau-Chef zur Unterschrift
vor, und besorge nach gleichmäßigem Eintrage
in das Geschäáfts-Protokoll die Erpedition;
er ist also für eine jede Auskunft über ein
Gesch#ftenumer von ihrem Ein= bis zu ihrem
Auslaufe verantwortlich.
§. 2. Der Dienst der Registratur ist im
Allgemeinen dem bei den übrigen Registraturen
eingeführten Gange gleichförmig;
die aus den speziellen Verwaltungs= Objekten
der Ministerial-Kuratel nohwendig
entspringenden Modisikationen sind einer eigenen
Spezial, Instruktion vorbehalten; und
der Oberregistrator ist insbesondere beauftragt,
ein Archiv aller Original: Seiftungs-Urkunden
anzulegen.
K. 3. Die Dienste eines Tabellisten, der