Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Das  Gericht  hat  die  Betheiligten,  wenn  sie  am  Orte  anwesend  sind,  uͤber
das  Gesuch,  bevor  der  Verkauf  verfügt  wird,  zu  hören.

Art.  627.

Hat  der  Verfrachter  die  Güter  ausgeliefert,  so  kann  er  wegen  der  gegen
den  Empfänger  ihm  zuskehenden  Forderungen  (Art.  615)  an  dem  Befrachter  sich
nicht  erholen.  Nur  insoweit  der  Befrachter  mit  dem  Schaden  des  Verfrachters
  sich  etwa  bereichern  würde,  sindet  ein  Rückgriff  statt.

Nrt.  628.

Hat  der  Verfrachter  die  Güter  nicht  auögeliesert,  und  von  dem  im  ersten
Absatz  des  Ark.  626  bezeichneten  Rechte  Gebrauch  gemacht,  sedoch  durch  den
Verkauf  der  Güter  seine  vollständige  Befrledigung  nicht  erhalten,  so  kann  er
an  dem  Befrachter  sih  gacteien  soweit  er  wegen  seiner  Forderungen  aus  dem
zwischen  ihm  und  dem  Befrachter  abgeschlossenen  Frachtvertrage  nicht  befriedigt  lst.

Nrt.  629.

Werden  die  Güter  von  dem  Empfänger  nicht  abgenommen,  so  ist  der  Belrachter
  verpflichtet,  den  Verfrachter  wegen  der  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen
  dem  Frachtvertrage  gemäß  zu  befriedigen.

Bei  der  Abnahme  der  Güter  durch  den  Befrachker  keommen  die  Arl.  593
bis  626  in  der  Weise  zur  Anwendung,  daß  an  S#eelle  deS  in  diesen  Artikeln
bezeichucten  Empfängero  der  Befrachter  tritt.  Insbesondere  steht  in  elnem  solchen
  Falle  dem  Verkrachter  wegen  seiner  Ferderungen  das  Zurückbehaltungs=  und
Pfandrecht  an  den  Gütern  nach  Maaßgabe  der  Art.  624,  625,  626,  sowie  das
im  Art.  616  bezeichnete  Recht  zu.

Art.  630.

Der  Frachtvertrag  trikt  außer  Kraft,  ohne  daß  ein  Theil  zur  Entschädcung
  des  anderen  verpflichtet  ist,  wenn  vor  Antritt  der  Reise  durch  einen
ufa
1)  das  Schiff  verloren  geht,  insbesondere

wenn  es  verunglückt
wenn  es  als  reparaturunsähig  oder  teparaturunwürdig  kondemnirt
(Art.  444)  und  in  dem  letzteren  Falle  ohne  Berzug  öffentlich

verkauft  wird,