Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Ordnung der Reifeprüfung. 101 
Anlage B. 
Für die den fremden Prüflingen bei den Gymnasien, Real- 
zymnasien und Oberrealschulen auszustellenden Reifezeugnisse sind 
folgende Abänderungen des Vordruckes in Anlage A erforderlich: 
1. Die den Besuch der Anstalt betreffende Angabe am Schlusse 
der Personalien des Prüflings ist durch die Angabe seines bisherigen 
Bildungsganges zu ersetzen. Hinzuzufügen ist: Er wurde de. 
(GBezeichnung der Austalh) durch Verfügung des Königlichen Pro- 
vinzial-Schulkollegtums z...4 vom. tkeen... 19.. zur 
Prüfung überwiesen. Gegebenen Falles (vergl. § 4, 3 und § 13, 1) 
ist der Vermerk daran anzuschließen, daß dem Prüflinge von der be- 
treffenden Heimatsbehörde die Erlaubnis zur Ablegung der Reife- 
prüfung in Preußen nachweislich erteilt worden ist. 
2. Die Überschrift zu I ist zu ersetzen durch: Sittliches Verhalten. 
— Uüber die Fassung des aufzunehmenden Urteils vergl. § 16, 6. 
3. Der Schlußsatz ist den Verhältnissen entsprechend zu kürzen. 
4. Betreffs der Unterschrift der Zeugnisse ist zu beachten, daß 
dei den Prüfungen fremder Prüflinge Vertreter der Patronatsbehörde 
nicht zu beteiligen find (vergl. § 3, 3). 
 
	        
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