104 Bestimmungen über die Schlußprüfung.
Anlage.
Reichsfermat.)
Weseichnung der Anstalt mit Angabe des Ortes.)
Zeugnis
über die bestandene Schlußprüfung.
(Prüfung der Reife für die Obersekunda.)
R. N. cde Vornamen sind sämtlich anzugeben, der Rufname ist zu unterstreichen),
geboren den t.. 18. zu... Eet einem Uetnerrn Orte it
auch der Kreis anzugebenn v (Angabe der Konfession bezw. Religionn.
Sohn des (Stand, Name, Wohnort des Vaters; bet einem lleineren Orte ist
auch der Kreis anzugeben .., war . . .. . Jahre auf de . . ... GBezeichnung
der Anstalh und zwar . . ... Jahr in Untersekunda cbei Realschulen: der
Ersten Klasse).
(Falls der Schüler vorher schon die Untersekunda (Erste Klasse! einer anderen
Anstalt besucht hat, ist die Dauer des Aufenthaltes in dieser anzugeben.)
I. Betragen und Fleiß.
II. Kenntnisse und Fertigkeiten.
(Das urteil Über die erlangten Kenntnisse ist für jedes Fach lediglich durch eines #er
in den Bestimmungen üÜber die Versetzungen festgesetzten fünf Prädikate auszudrücken.)
Nach Vorstehendem wird dem Schüler die Reife für Obersekunda
leines Gymnasiums bezw. eines Realgymnasiums oder einer Oberreal-
schule) zuerkannt.
dend.teen 19.
Die Prüfungskommission.
Der Königliche Kommissar. Der Direktor.
(Slegel.)