Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima. 107 
Fächern, in denen eine schriftliche Prüfung stattzufinden hat, nur für 
eines derselben und zwar nur dann zulässig, wenn dem Prüfling 
in einem anderen dieser Fächer mindestens das Gesamtprädikat Gut 
zuerkannt werden konnte. 
4. Die Prüfung darf nur einmal wiederholt werden. 
Die Prüfungskommission ist ermächtigt, im Falle des Nichtbestehens 
der Prüfung zu bestimmen, daß die Wiederholung derselben erst nach 
Verlauf von sechs Monaten erfolgen darf. 
5. Die Prüfungsgebühren betragen 380 Mk. und sind vor Ein- 
tritt in die Prüfung zu entrichten. 
6. Ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung wird nur den- 
jenigen Prüflingen ausgestellt, welche sie bestanden haben. Es erhält 
unter der Bezeichnung der Anstalt die Uberschrift: 
„Zeugnis der Reife für Prima“ 
und ist zu zeichnen: „Die Prüfungskommission“ mit der Unterschrift 
des Direktors und der Lehrer, welche die Prüfung abgehalten haben. 
d übrigen gelten für die Ausfertigung die Vorschriften betreffs der 
fezeugnisse für fremde Prüflinge (Anlage B zur Ordnung der Reife- 
gal ung vom 27. Oktober 1901) in sinnentsprechender Anwendung. Ins- 
besondere ist die Beurteilung der in den einzelnen Prüfungsfächern 
nachgewiesenen Kenntnisse jedesmal mit einem der unter 3 angegebenen 
vier Prädikate — ohne Zusatz — abzuschließen. Anzugeben ist, welche 
Schriftsteller vorgelegt worden sind und auf welche Gebiete sich die 
Prüfung in der Mathematik erstreckt hat. 
Nach Vorstehendem wollen die Königlichen Provinzial-Schul- 
kollegien die Direktoren Ihres Aufsichtsbezirkes mit Weisung versehen. 
4 
  
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Studt. 
Ausfertigung von Seugnissen der Reife für prima. 
Berlin, den 10. Juli 1902. 
Schüler eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer 
Oberrealschule, welche mit der Versetzung in die Prima ihren Schul- 
besuch abschließen, haben mehrfach bei dem Eintritt in den gewählten 
Beruf, z. B. bei der Meldung zur Portepeefähnrichsprüfung, an Stelle 
des gewöhnlichen Abgangszeugnisses ein besonderes „Zeugnis der Reife 
für Prima“ vorzulegen.
	        
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