108 Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
Für das bei der Ausstellung derartiger Zeugnisse zu beobachtende
Verfahren war bisher der vorlette Absatz des Runderlasses vom 11. No-
vember 1893 — U. II. 2368 — (Zentralblatt 1894 S. 269) nebst den
Runderlassen vom 22. November 1898 — U. II. 2896 — Gentralblatt
1898 S.779) und vom 7. Juni 1899 — U. II. 1444 — (Zentralblatt
1899 S. 659) maßgebend. Da die dort gegebenen Vorschriften mit den
„Bestimmungen über die Bersetzung der Schüler an den höheren Lehr-
anstalten“ vom 25. Oktober 1901 (Zentralblatt 1901 S.879) nicht mehr
in vollem Einklang stehen, ordne ich hiermit unter Aufhebung der oben
bezeichneten Runderlasse zusammenfassend folgendes an:
Schülern der Obersekunda einer höheren Lehranstalt, denen auf
Grund der „Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den
höheren Lehranstalten“ vom 25. Oktober 1901 die Reife für Prima ord-
nungsmäßig zuerkannt worden ist, wird bei ihrem Abgange von der
Schule auf Wunsch an Stelle des Abgangszeugnisses ein besonderes
„Zeugnis der Reife für Prima“ ausgestellt, für dessen Ausfertigung
sortan folgende Punkte genau zu beachten sind:
1. Die Überschrift lautet (nach Bezeichnung der Anstalt): „Zeugnis
der Reife für Prima“.
2. Die Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Schülers
sind in der Form zu machen, welche in der „Ordnung der Reifeprüfung
an den neunstufigen höheren Schulen“ vom 27. Oktober 1901 (in An-
lage A) vorgeschrieben ist.
3. Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Lehr-
fächern ist § 3 der oben bezeichneten „Bestimmungen“ vom 25. Oktober
1901 maßgebend. Insbesondere ist unbedingt darauf zu halten, daß
dieselbe, mag sie ausführlicher begründet sein oder nicht, am Schlusse
in eines der dort vorgeschriebenen fünf Prädikate — ohne jeden Zu-
satz — zusammengefaßt wird.
4. Anzugeben ist das Datum des Konferenzbeschlusses, durch den
die Versetzung erfolgt ist, z. B. „Er ist durch Konferenzbeschluß vom
...... in die Prima versetzt worden.“ Die bloße Erklärung der Reife
für Prima, ohne daß die wirklich erfolgte Versetzung festgestellt würde,
hat keine Bedeutung.
5. Das Zeugnis erhält die Unterschrift „Direktor und Lehrer-
kollegium“ und ist zu zeichnen von dem Direktor und dem Ordinarius
der Obersekunda, welcher der Schüler angehört hat.
Daß hinsichtlich der Prädikate für die Leistungen in den einzelnen
Lehrfächern sowie hinsichtlich der Unterschrift ein Unterschied besteht
zwischen dem „Zeugnis der Reife für Prima“, wie es einem eigenen
Schüler der Anstalt auszustellen ist, und wie es bei sog. Extraneern
(nach dem Runderlaß vom 8. Juli 1902 U. II. 1466 — unter 3 und