110 Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler.
2 Wer das Reifezeugnis eines deutschen Realgymnasiums oder
einer Oberrealschule der unter 1 bezeichneten Art besitzt, erwirbt das
Reifezeugnis eines Gymnasiums durch Ablegung einer Prüfung im
Lateinischen und im Griechischen. Auf Antrag kann diese Prüfung auch
auf das Hebräische ausgedehnt werden.
3. Die Meldung zu einer der Prüfungen unter 1 und 2, der das
bereits erworbene Reifezeugnis sowie Nachweise über die Vorbereitung
auf die Prüfung und über das sittliche Verhalten des Bewerbers bei-
zufügen sind, ist, wenn das Reifezeugnis an einem preußischen Real-
gymnasium oder an einer preußischen Oberrealschule erworben worden
ist, an dasjenige Provinzial - Schulkollegium zu richten, zu dessen Be-
reiche diese Anstalt gehört. Ist das Reifezeugnis an einem außer-
preußischen deutschen Realgymnasium oder an einer außerpreußischen
deutschen Oberrealschule der unter 1 bezeichneten Art erworben worden,
so ist die Meldung an den Unterrichtsminister zu richten, welcher im
Falle der Annahme das Provinzial - Schulkollegium bestimmt, in dessen
Bezirk die Prüfung stattfinden soll.
4. Die Prüfungskommission tritt am Sitze des Provinzial - Schul-
kollegiums erforderlichenfalls jährlich zweimal (möglichst bald nach dem
Beginne des Sommer- und des Winterhalbjahres) zusammen und be-
steht aus:
a) einem schultechnischen Mitgliede des Königlichen Provinzial-
Schulkollegiums als Königlichem Kommissar und Vorsitzendem,
b) je einem Direktor der Schulgattung, deren Reifezeugnis der
Prüfling bereits besitzt und deren Reifezeugnis er durch die
Prüfung zu erwerben beabsichtigt,
c) den im Bedürfnisfalle noch zuzuziehenden Fachlehrern.
Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von dem Pro-
vinzial - Schulkollegium bestellt.
5. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche.
In dem unter 1 bezeichneten Falle besteht die schriftliche Prüfung
in einer Übersetzung aus dem Lateinischen; die mündliche Prüfung er-
streckt sich auf die Übersetzung von leichteren Stellen solcher römischen
Schriftsteller, welche in der Prima des Realgymnasiums gelesen werden.
In dem unter 2 bezeichneten Falle besteht die schriftliche Prüfung
in einer Übersetzung in das Lateinische und einer Übersetzung aus dem
Griechischen; die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Übersetzung
einfacher Stellen des Livius und des Horaz sowie eines leichten attischen
Prosaikers und des Homer.
6. Für die Ausführung der Prüfung sind die Bestimmungen der
Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen vom
27. Oktober 1901 in sinnentsprechender Anwendung maßgebend. Jedoch