Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

110 Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler. 
2 Wer das Reifezeugnis eines deutschen Realgymnasiums oder 
einer Oberrealschule der unter 1 bezeichneten Art besitzt, erwirbt das 
Reifezeugnis eines Gymnasiums durch Ablegung einer Prüfung im 
Lateinischen und im Griechischen. Auf Antrag kann diese Prüfung auch 
auf das Hebräische ausgedehnt werden. 
3. Die Meldung zu einer der Prüfungen unter 1 und 2, der das 
bereits erworbene Reifezeugnis sowie Nachweise über die Vorbereitung 
auf die Prüfung und über das sittliche Verhalten des Bewerbers bei- 
zufügen sind, ist, wenn das Reifezeugnis an einem preußischen Real- 
gymnasium oder an einer preußischen Oberrealschule erworben worden 
ist, an dasjenige Provinzial - Schulkollegium zu richten, zu dessen Be- 
reiche diese Anstalt gehört. Ist das Reifezeugnis an einem außer- 
preußischen deutschen Realgymnasium oder an einer außerpreußischen 
deutschen Oberrealschule der unter 1 bezeichneten Art erworben worden, 
so ist die Meldung an den Unterrichtsminister zu richten, welcher im 
Falle der Annahme das Provinzial - Schulkollegium bestimmt, in dessen 
Bezirk die Prüfung stattfinden soll. 
4. Die Prüfungskommission tritt am Sitze des Provinzial - Schul- 
kollegiums erforderlichenfalls jährlich zweimal (möglichst bald nach dem 
Beginne des Sommer- und des Winterhalbjahres) zusammen und be- 
steht aus: 
a) einem schultechnischen Mitgliede des Königlichen Provinzial- 
Schulkollegiums als Königlichem Kommissar und Vorsitzendem, 
b) je einem Direktor der Schulgattung, deren Reifezeugnis der 
Prüfling bereits besitzt und deren Reifezeugnis er durch die 
Prüfung zu erwerben beabsichtigt, 
c) den im Bedürfnisfalle noch zuzuziehenden Fachlehrern. 
Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von dem Pro- 
vinzial - Schulkollegium bestellt. 
5. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. 
In dem unter 1 bezeichneten Falle besteht die schriftliche Prüfung 
in einer Übersetzung aus dem Lateinischen; die mündliche Prüfung er- 
streckt sich auf die Übersetzung von leichteren Stellen solcher römischen 
Schriftsteller, welche in der Prima des Realgymnasiums gelesen werden. 
In dem unter 2 bezeichneten Falle besteht die schriftliche Prüfung 
in einer Übersetzung in das Lateinische und einer Übersetzung aus dem 
Griechischen; die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Übersetzung 
einfacher Stellen des Livius und des Horaz sowie eines leichten attischen 
Prosaikers und des Homer. 
6. Für die Ausführung der Prüfung sind die Bestimmungen der 
Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen vom 
27. Oktober 1901 in sinnentsprechender Anwendung maßgebend. Jedoch 
  
  
  
 
	        
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