Höhe der von fremden Prüflingen zu zahlenden Prüfungsgebühren. 111
findet weder eine Ausschließung noch eine Befreiung von der münd-
lichen Prüfung statt.
7. Bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses kann in zweifel-
haften Fällen auf das von dem Prüflinge bereits erworbene Reife-
zeugnis Rücksicht genommen werden. Wird die Prüfung für bestanden
erklärt, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu veranlassen,
daß dem Reifezeugnisse des Prüflings ein Vermerk unter Beidrückung
des Amtssiegels angefügt wird, welcher angibt, wann und in welchen
Fächern sich dieser der Prüfung unterzogen hat, und der mit den
Worten abzuschließen ist: „Er hat die Prüfung bestanden und sich damit
das Reifezeugnis eins erworben“.
Eine Wiederholung der Prüfung darf nur einmal stattfinden. Die
Kommission ist berechtigt nach Befinden zu bestimmen, daß diese
Wiederholung erst nach Verlauf eines Jahres erfolgen darf.
8. Die Prüfungsgebühren betragen im Falle 1 zwanzig, im Falle
2 dreißig Mark und sind vor dem Beginne der schriftlichen Prüfung an
das Sekretariat der Prüfungskommission einzuzahlen.
9. Die vorstehenden Bestimmungen treten zugleich mit der Ord-
nung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen vom
27. Oktober 1901 in Kraft.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Studt.
Döhe der von fremden Prüflingen an den
neun= und sechsstusigen höheren Schulen zu zahlenden
Prüfungsgebühren.
Berlin, den 24. November 1902.
Im Verfolg der Erlasse vom 30. Oktober 1901 — U. II. 3440 —
und vom 1. November 1901— U. II. 3225 — (Zentralbl. S. 950 und
933) bestimme ich bezüglich der von den fremden Prüflingen (§ 16 der
Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen vom
27. Oktober 1901 und § 6 der Bestimmungen über die Schlußprüfung
an den sechsstufigen höheren Schulen vom 29. Oktober 1901) für die
Prüfung zu zahlenden Gebühr:
1. Die Prüfungsgebühr beträgt bei den neunstufigen höheren
Lehranstalten 40 Mk., bei den sechsstufigen höheren Lehranstalten
25 Mk. «