Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

20  Nr.  4.  1916.

200  Festmetern  mindestens  2  floßfahrtkundige  Männer,  bei  einem
größeren  Bestande  mindestens  3  floßfahrtkundige  Männer  betragen.
Ein  Haupter  (freiwilliger  Lotse)  zählt  zur  Besatzung,  ein
Zwangslotse  nicht.“
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  5.  Januar  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Polizeiverordnung  vom  5.  Januar  1916,  betreffend  den  Schutz  des  Verkehrs
mit  Kraftwagen  und  Fahrrädern.

Auf  Grund  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung  verordnet  das  unterzeichnete
Ministerium  auf  Veranlassung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
des  IX.  Armeekorps,  was  folgt:

*s  1.

Es  ist  verboten,  Flaschen,  Scherben,  Nägel  und  ähnliche  Gegenstände,
durch  welche  der  Verkehr  mit  Kraftwagen  und  Fahrrädern  gefährdet  werden
kann,  auf  öffentliche  Wege,  Straßen  oder  Plätze  zu  werfen.

Wer  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Gegenstände  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen  oder  Plätzen  fallen  läßt,  ist  verpflichtet,  diese  Gegenstände  bezw.  deren
Stücke  oder  Scherben  sofort  aufzunehmen  und  zu  beseitigen.

82.
Übertretungen  werden,  sofern  nicht  der  Tatbestand  einer  anderweitig  mit
schwererer  Strafe  bedrohten  Handlung  vorliegt,  auf  Grund  der  Verordnung
vom  28.  September  1915  —  Rbl.  Nr.  156  —  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark
oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.
Schwerin,  den  5.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.