Vereinbarung über gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse. 123
d) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Ver-
tretungen ausgenommen, nur von Lehrern erteilt, welche sich über ihre
Befähigung für die ihnen gestellte Lehraufgabe ordnungsmäßig aus-
gewiesen haben.
2. Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines Schülers
nur nach Beibringung eines Entlassungszeugnisses der vorher von ihm
besuchten Anstalt und nicht in eine höhere Klasse oder Abteilung, als
nach diesem Zeugnisse die Reife bei ihm vorhanden ist.
Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen
Lehrdauer einen Zeitgewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von
dieser Regel ist nur dann zulässig, wenn Schüler infolge dienstlicher
Versetzung des Vaters oder aus ähnlichen gewichtigen Gründen aus
einem Gebiete des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des Schuljahres
in ein solches mit Herbstbeginn oder umgekehrt übertreten; in der-
artigen Fällen darf ihnen, um sie vor unverschuldetem Zeitverluste zu
bewahren, bei der aufnehmenden Schule auf Grund des Ergebnisses
einer mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung die Einweisung in die
nächst höhere Klasse zugebilligt werden.
3. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schluß des ganzen
Lehrganges ist bedingt durch das Bestehen der Reifeprüfung.
Für diese Reifeprüfung gelten folgende grundsätzliche Bestim-
mungen:
a) Die Reifeprüfung wird von einer aus dem Direktor (Rektor)
und Lehrern der Anstalt bestehenden Kommission unter Leitung eines
Regierungskommissars vorgenommen, der auch die Zeugnisse mitzu-
vollziehen hat.
Es ist zulässig, den Direktor (Rektor) der Anstalt zum Re-
gierungskommissar zu bestellen. In diesem Falle hat er bei seiner
Unterschrift auch den besonderen Auftrag bemerklich zu machen.
Bei den nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten
kann ein Vertreter des Patronats und (wo ein solches besteht) des
Ephorats oder Scholarchats als stimmberechtigtes Mitglied der Kom-
mission angehören.
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler in der Regel nicht
früher als gegen den Schluß des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörig-
keit zum obersten Jahreskurse unterziehen.
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils
der zur Prüfungskommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers
der Anstalt durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche auch
über etwaige Gesuche um Befreiung von einer der Zulassungsbedin=
gungen zu entscheiden hat.