Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Vereinbarung über gegenseitige Anerkennung der Reisezeugnisse. 125 
überhaupt und in der obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese 
eingetreten, so sind entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt 
zu machen, der er früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses be- 
zieht sich nicht bloß auf das Ergebnis der Prüfung, vielmehr ist in 
den gesondert aufzuführenden Lehrgegenständen auch der im Unterricht 
erlangte Grad des Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen. 
Werden die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung auf 
dem Zeugnisse anzugeben. Im übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6. 
4. Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen 
Reichs als Schüler einer Vollanstalt in einem deutschen Bundesstaat 
erworben hat, gewährt (mit der aus Nr. 5 herzuleitenden Maßgabe) 
in einem anderen Bundesstaat alle Berechtigungen, welche in beiden 
Bundesstaaten übereinstimmend dem Reifezeugnisse der betreffenden 
Schulgattung verliehen sind. Werden in den Bundesstaaten betreffs 
des Berechtigungsnachweises verschiedene Forderungen gestellt, so ist 
die Gewährung der weiter gehenden Berechtigung von der Ent- 
schließung der Regierung desjenigen Bundesstaats abhängig, in welchem 
das Reifezeugnis als Berechtigungsnachweis vorgelegt wird. 
5. Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die später als mit 
dem Beginn des drittletzten Jahrganges (der Obersekunda nach weit- 
verbreiteter Bezeichnung) in eine Vollanstalt eines deutschen Bundes- 
staats eintreten, auf welchen sie weder durch die Staatsangehörigkeit, 
noch durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern oder deren Stell- 
vertreter angewiesen sind, hat das dort erworbene Reifezeugnis die 
unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur dann, wenn dem Prüflinge 
seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, dem er angehört, 
die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung an jener Anstalt vor- 
her erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis 
aufzunehmen (vergleiche Nr. 38). 
Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die 
Aufnahme in eine Vollanstalt an einer höheren Stelle des Gesamt- 
kursus als bei dem Beginne des drittletzten Jahrganges (der Ober- 
sekunda) nachsuchen, durch den Direktor (Rektor) schon vor dem Ein- 
tritt in die Anstalt hinzuweisen. 
6. Deutsche Reichsangehörige, die das Reifezeugnis einer Voll- 
anstalt erwerben wollen, ohne Schüler einer solchen zu sein (als sog. 
Extraneer), haben sich der Prüfung an einer Anstalt desjenigen 
Bundesstaats zu unterziehen, auf den sie durch die Staatsangehörigkeit 
oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern oder deren Stell- 
vertreter angewiesen sind. Die Ablegung der Reifeprüfung an einer 
Vollanstalt eines anderen Bundesstaats ist nur in besonders be- 
gründeten Fällen zulässig und hat die unter Nr. 4 bezeichneten recht- 
lichen Folgen nur dann, wenn seitens der Unterrichtsverwaltung des 
  
 
	        
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