126 Vereinbarung über gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
Bundesstaats, dem der Prüfling angehört, die Erlaubnis dazu erteilt
worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzu-
nehmen (vergleiche Nr. 38).
Die Anstalt, bei welcher die Prüfung stattzufinden hat, bestimmt
in jedem einzelnen Falle die Schulaussichtsbehörde.
Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung oder von Teilen
derselben ist bei Extraneern nicht zulässig.
7. Sind in einem deutschen Bundesstaate besondere Prüfungen
eingerichtet, durch deren Bestehen die Inhaber des Reifezeugnisses
eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule die mit dem Reife-
zeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums verbundenen Rechte
in diesem Bundesstaat erwerben, so kommt den Zeugnissen über das
Bestehen einer solchen Prüfung die gleiche Wirkung auch in den
anderen deutschen Bundesstaaten zu.
Diese Vereinbarung tritt an Stelle der in den Jahren 1874
und 1889 abgeschlossenen.
Die beteiligten Unterrichtsverwaltungen verpflichten sich, ein ge-
naues und vollständiges Verzeichnis der den drei Arten höherer
Schulen in ihrem Bereiche zukommenden Berechtigungen anfertigen
zu lassen und sich gegenseitig zugänglich zu machen, aus welchem auch
ersichtlich ist, ob die einzelnen Berechtigungen sich nur auf die Zu-
lassung zum Hochschulstudium oder auch auf die Zulassung zu den be-
treffenden Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesstaaten beziehen.
Die vorstehende Vereinbarung über die gegenseitige An-
erkennung der Reifezeugnisse wird, nachdem sie die Zustimmung
der sämtlichen deutschen Bundesregierungen gefunden hat, mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sie für Preußen
nunmehr in Kraft tritt.
Berlin, den 22. Oktober 1909.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.
von Trott zu Solz.