Abschlußprüfungen an den sogenannten Rektoratschulen. 127
Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen
(den unvollständigen Progymnasien, Realprogymnasien
bezw. Realschulen).
Berlin, den 8. Januar 1910.
Im Verfolge meines Runderlasses vom 15. Juli 1909 —
UH6695 UIIICO — beauftrage ich — vorbehaltlich einer späteren
endgültigen Regelung der ganzen Angelegenheit — die Königlichen
Provinzialschulkollegien, diejenigen Direktoren, denen die schultechnische
Aufsicht über eine der sogenannten Rektoratschulen (der unvollständigen
Progymnasien, Realprogymnasien bezw. Realschulen) des dortigen Auf-
sichtsbezirkes übertragen worden ist, zu ermächtigen, über die be-
standene Abschlußprüfung an den bezeichneten Anstalten den betreffenden
Schülern ein Zeugnis nach dem in der Anlage beigefügten Vordruck
auszustellen. In diesem Zeugnis ist anzugeben, für welche Klasse
einer höheren Lehranstalt der Schüler die Reife dargetan hat.
Für die Vornahme der Prüfung, an der sich nur diejenigen
Schüler beteiligen, die in eine höhere Lehranstalt überzutreten be-
absichtigen, können die Bestimmungen über die Schlußprüfung an den
sechsstufigen höheren Schulen vom 29. Oktober 1901 sinngemäß An-
wendung finden. Die hierin dem Königlichen Kommissar zugewiesenen
Ermächtigungen fallen demjenigen Direktor zu, dessen Aussicht die
Rektoratschule unterstellt ist. Dieser kann sich bei der Leitung der
Abschlußprüfung nicht durch den Rektor der Rektoratschule sondern
nur durch den Direktor einer anderen höheren Schule mit Ge-
nehmigung des zuständigen Provinzialschulkollegiums vertreten lassen.
Die mündliche Prüfung hat sich auf alle wissenschaftlichen Fächer,
nicht nur auf die für die betreffende Schulgattung hauptsächlich in
Betracht kommenden Lehrgegenstände zu erstrecken.
An
die Königlichen Provinzialschulkollegien.
Abschrift zur Kenntnis in bezug auf den Erlaß vom 14. Sep-
tember 1909 — U I6695 UlU C.
Der Minister der geiselichen 2c. Angelegenheiten.
von Trott zu Solz.
An
die Königlichen Regierungen.
U n22644 U IIC.