Metadata : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

488  Culpa.

a)  Als  normaler  Maßstab  gilt  die  gewöhnliche  Handlungsweise  eines  verständigen,
  besonnenen  und  sorgsamen  Hausvaters,  eines  bonus  et  diligens  paterkamilias.
  Der  Verpflichtete,  welcher  so  handelt,  ist  in  der  Regel  vor  jedem  Vorwurfe
  sicher.  Handelt  er  anders,  so  ist  er  in  c.,  schuldig  und  verantwortlich.
Handelt  er  aber  wie  nicht  einmal  ein  ganz  gewöhnlicher,  weder  umsichtiger  noch
sorgsamer  Mensch  zu  handeln  pflegt,  dann  ist  sein  Verschulden  ein  auffallendes
grobes  Verschulden,  C.  lata,  nimia,  dissoluta  negligentia,  welches  eine  strafbare
  Rücksichtslosigkeit  dem  Berechtigten  gegenüber  bekundet  und  ganz  mit  Recht
in  Vertragsverhältnissen  dem  Dolus  gleichgestellt  wird.  Im  Gegensatze  dazu  wird
das  minder  grobe,  gewöhnliche  Verschulden  auch  als  C.  levis  bezeichnet,  womit
die  in  den  OQuellen  oft  gebrauchten  Ausdrücke  C.  omnis  und  vom  positiven  Standpunkte
  aus  diligentia,  exacta  diligentia,  exactissima  diligentia  wol  gleichbedeutend
  sind.

b)  Nicht  in  allen  Fällen  ist  dieser  doppelte  Maßstab  eines  sorgsamen  Hausvaters
  und  eines  weniger  sorgsamen  Menschen  zu  einem  billigen  Ermessen  der
Schuld  und  der  Verantwortlichkeit  hinreichend.  Wenn  Jemand  seine  eigenen  Angelegenheiten
  recht  geschickt  und  pünktlich  besorgt,  kann  man  auch  nach  Umständen
verlangen,  daß  er  sich  in  Beziehung  auf  Andere  nicht  minder  achtsam  zeige,  und
umgekehrt  darf  man  es  einem  in  der  Verwaltung  seines  eigenen  Vermögens  nachlässigen
  und  leichtfinnigen  Menschen  nicht  allzu  sehr  übel  nehmen,  wenn  er  auch
Anderen  gegenüber  etwas  sorglos  verfährt.  Dies  wird  namentlich  dann  berücksichtigt
  werden  müssen,  wenn  der  Betreffende  ohne  seinen  Willen  in  das  Verhältniß
gekommen  ist,  welches  ihn  zu  einer  bestimmten  Handlungsweise  verpflichtet,  z.  B.
als  Vormund  oder  als  Miterbe.  Ebenso  wenn  er  vom  Berechtigten  freigewählt
worden  ist,  da  dieser  ihn  wol  nicht  ohne  Kenntniß  seiner  Eigenschaften  und  Gewohnheiten
  gewählt  hat  und  sich  also  die  Folgen  seiner  Wahl  in  einem  gewissen
Maße  gefallen  lassen  muß:  so  bei  der  Gesellschaft,  wo  das  intime  persfönliche  Vertrauensverhältniß
  vorwiegt,  und  bei  der  Ehe,  in  Beziehung  auf  die  Dotalsachen.
In  diesen  Fällen  verlangt  man  vom  Verpflichteten  denjenigen  Grad  von  Sorgfalt,
den  er  in  der  Beforgung  seiner  eigenen  Angelegenheiten  anwendet,  diligentia
auam  suis  rebus  adbibere  solitus  est,  was  am  häufigsten  als  Milderung,  nicht
als  Erschwerung  gilt.  Man  drückt  dieses  auch  so  aus,  daß  der  Verpflichtete  blos
die  C.  in  concreto  prästirt,  und  nicht  die  C.  in  abstracto,  welche  in  den
Quellen  manchmal  pleonastisch  als  C.  et  diligentia  hervorgehoben  wird.

J)  Ueber  den  Begriff  der  custodia,  als  besondere  Richtung  und  Verschärfung
der  diligentia,  s.  d.  Art.  Custodia.

3.  Ueber  Prästation  der  C.  in  den  einzelnen  Rechtsverhältnissen  sind  folgende
leitende  Prinzipien  aufzustellen:

a)  Derjenige,  welcher  vom  Rechtsverhältniß,  woraus  seine  Verpflichtung  entspringt,
  keinen  Vortheil  zieht,  haftet  in  der  Regel  nur  wegen  groben  Verschuldens,
so  z.  B.  der  Depositar.  Derjenige,  welcher  Vortheil  zieht,  haftet  wegen  jeglichen
Verschuldens,  wobei  ganz  gleichgültig  ist,  ob  der  Berechtigte  aus  dem  Verhältnisse
auch  Vortheil  zieht  oder  nicht:  so  z.  B.  der  Käufer,  Verkäufer,  Miether,  Vermiether,
Kommodatar.  Die  Frage  nach  dem  Vortheile  ist  aber  nicht  nach  dem  zufälligen.
ökonomischen  Erfolge  zu  beantworten,  sondern  aus  dem  juristischen  Charakter  des
Geschäfts.  Wenn  dieser  Charakter  im  gegebenen  Falle  ein  anomaler  ist,  muß  dies
freilich  berücksichtigt  werden;  so  haftet  der  Depositar  für  omnis  C.,  wenn  er  bezahlt
  wird.  Ist  der  Vortheil  aus  dem  juristischen  Charakter  des  Verhältnisses  nicht
ersichtlich,  wie  z.  B.  bei  der  Verpflichtung  des  Erben  aus  einem  Vermächtnisse,
dann  hat  man  sich  nach  den  Umständen  zu  richten.  Ausnahmsweise  haftet  der
Prekarist  nur  für  C.  lata,  was  wol  geschichtlich  zu  erklären  ist.  Keine  eigentliche
Ausnahme  ist  es,  daß  die  Stellvertreter,  insbesondere  der  Mandatar,  für  jegliche