488 Culpa.
a) Als normaler Maßstab gilt die gewöhnliche Handlungsweise eines verständigen,
besonnenen und sorgsamen Hausvaters, eines bonus et diligens paterkamilias.
Der Verpflichtete, welcher so handelt, ist in der Regel vor jedem Vorwurfe
sicher. Handelt er anders, so ist er in c., schuldig und verantwortlich.
Handelt er aber wie nicht einmal ein ganz gewöhnlicher, weder umsichtiger noch
sorgsamer Mensch zu handeln pflegt, dann ist sein Verschulden ein auffallendes
grobes Verschulden, C. lata, nimia, dissoluta negligentia, welches eine strafbare
Rücksichtslosigkeit dem Berechtigten gegenüber bekundet und ganz mit Recht
in Vertragsverhältnissen dem Dolus gleichgestellt wird. Im Gegensatze dazu wird
das minder grobe, gewöhnliche Verschulden auch als C. levis bezeichnet, womit
die in den OQuellen oft gebrauchten Ausdrücke C. omnis und vom positiven Standpunkte
aus diligentia, exacta diligentia, exactissima diligentia wol gleichbedeutend
sind.
b) Nicht in allen Fällen ist dieser doppelte Maßstab eines sorgsamen Hausvaters
und eines weniger sorgsamen Menschen zu einem billigen Ermessen der
Schuld und der Verantwortlichkeit hinreichend. Wenn Jemand seine eigenen Angelegenheiten
recht geschickt und pünktlich besorgt, kann man auch nach Umständen
verlangen, daß er sich in Beziehung auf Andere nicht minder achtsam zeige, und
umgekehrt darf man es einem in der Verwaltung seines eigenen Vermögens nachlässigen
und leichtfinnigen Menschen nicht allzu sehr übel nehmen, wenn er auch
Anderen gegenüber etwas sorglos verfährt. Dies wird namentlich dann berücksichtigt
werden müssen, wenn der Betreffende ohne seinen Willen in das Verhältniß
gekommen ist, welches ihn zu einer bestimmten Handlungsweise verpflichtet, z. B.
als Vormund oder als Miterbe. Ebenso wenn er vom Berechtigten freigewählt
worden ist, da dieser ihn wol nicht ohne Kenntniß seiner Eigenschaften und Gewohnheiten
gewählt hat und sich also die Folgen seiner Wahl in einem gewissen
Maße gefallen lassen muß: so bei der Gesellschaft, wo das intime persfönliche Vertrauensverhältniß
vorwiegt, und bei der Ehe, in Beziehung auf die Dotalsachen.
In diesen Fällen verlangt man vom Verpflichteten denjenigen Grad von Sorgfalt,
den er in der Beforgung seiner eigenen Angelegenheiten anwendet, diligentia
auam suis rebus adbibere solitus est, was am häufigsten als Milderung, nicht
als Erschwerung gilt. Man drückt dieses auch so aus, daß der Verpflichtete blos
die C. in concreto prästirt, und nicht die C. in abstracto, welche in den
Quellen manchmal pleonastisch als C. et diligentia hervorgehoben wird.
J) Ueber den Begriff der custodia, als besondere Richtung und Verschärfung
der diligentia, s. d. Art. Custodia.
3. Ueber Prästation der C. in den einzelnen Rechtsverhältnissen sind folgende
leitende Prinzipien aufzustellen:
a) Derjenige, welcher vom Rechtsverhältniß, woraus seine Verpflichtung entspringt,
keinen Vortheil zieht, haftet in der Regel nur wegen groben Verschuldens,
so z. B. der Depositar. Derjenige, welcher Vortheil zieht, haftet wegen jeglichen
Verschuldens, wobei ganz gleichgültig ist, ob der Berechtigte aus dem Verhältnisse
auch Vortheil zieht oder nicht: so z. B. der Käufer, Verkäufer, Miether, Vermiether,
Kommodatar. Die Frage nach dem Vortheile ist aber nicht nach dem zufälligen.
ökonomischen Erfolge zu beantworten, sondern aus dem juristischen Charakter des
Geschäfts. Wenn dieser Charakter im gegebenen Falle ein anomaler ist, muß dies
freilich berücksichtigt werden; so haftet der Depositar für omnis C., wenn er bezahlt
wird. Ist der Vortheil aus dem juristischen Charakter des Verhältnisses nicht
ersichtlich, wie z. B. bei der Verpflichtung des Erben aus einem Vermächtnisse,
dann hat man sich nach den Umständen zu richten. Ausnahmsweise haftet der
Prekarist nur für C. lata, was wol geschichtlich zu erklären ist. Keine eigentliche
Ausnahme ist es, daß die Stellvertreter, insbesondere der Mandatar, für jegliche