Volltext : Sachsen in großer Zeit. Band III. Die Kriegsjahre 1916-1918. (3)

330

mentern  stehenden  gesunden  Knechte,  die  nicht  als  ihr  besiegeltes
  Los  ansehen  sollten,  daß  auch  sie  „nach  langen
Diensten  und  empfangenen  Blessuren  betteln“  gehen  müßten,
veranlaßte  die  Fürsten,  auf  Abhilfe  zu  sinnen.  Dies  um  so
mehr,  je  mehr  das  Halten  eines  stehenden  Heeres  zur
Gepflogenheit  wurde,  was  in  Sachsen  seit  1682  unter  Johann
  Georg  III.  der  Fall  war.

Der  erste  Fürst,  der  eine  solche  regelmäßige  Fürsorge
einführte,  war  wohl  Moritz  von  Nassau  (1612),  der  ein

Johann  George,  Churfürst  2c.
Abgedanckter  L##  und  Hochgelahrte  Räthe,  lieben

Soldaten  Getreue.  Es  kommen  bep  Uns  fast
Klagen,  we=  täglich  Unsere  abgedanckte  Soldaten  mit  un-Len

  Hino,  terthänigsten  Supplieiren  und  Klagen  ein,  wie
rflesaten“  sie,  eines  und  andern  Orths,  bey  denen  Mei-Hönfftezu
  stern  ihres  hiebevor  erlerneten  ehrlichen
dommen.  Handwercks,  in  die  Zunffte  und  Innungen
nicht  aufgenommen,  sondern  theils  gänzlich

abgewiesen,  kheils  aber  (unter  welchen  ekliche

  bereits  Unsere  Befehlige  und  Anordnung

erhoben)  mit  Verfertigung  kostbarer  Meisterstücke,

  und  anderen  Unkosten,  dermaßen

beschwerk  werden  wollten,  daß  es  ihnen  zu

erschwinden  unmöglich,  und  nur  zu  dem  Ende

  angesehen  sey,  damit  sie  von  ihren  Vorhaben

  ganzlich  abstehen,  und  sich  in  andere
Fürstemhümer  und  Gebiethe  zu  wenden  Ur-Dan
  Kous  sach  erlangen  solten.  Nun  damn  dieses  ein
Werck  von  Iberck  von  sonderbarer  Consideration,  die
Tonũdera.  zufoͤrderst  auf  das  Aufnehmen  und  Fopulition.
  rung  derer  hin  und  wieder  verwuͤsteten  Staͤdte

  und  Flecken  mehr,  als  die  allzugenaue  Observanz
  derer  Haͤndwercks-Gewohnheiten,
und,  bey  guten  ruhigen  Zeiten,  aufgerichteten
Innmungs-Articul  (in  deren  Consirmation  wir
Uns  zwar  ohnediß  die  freye  Hand  sedesmahl
fürbehalten)  ein  Aluge  zuschlagen,  Wir  auch
hiernächst  einen  üblen  Nachklang  in-  und
außer  Landes  besorgen  mußten,  daferne  Unsere
  gewesene  Soldaten,  über  die  wenigen
Addamkungs-Gelder,  und  nach  Himerlassung
  aller  Besdldungs-Reste,  ihrer  langwierigen
  getreuen  Dienste,  und  bey  vielen,  nach
erscheinenden  gesöhrlichen  Leibes-Schäden
und  Gebrechen,  keine  bessere  Erkänmaiw,
Danck  und  Ergözlichkeit  zu  hoffen  hätten,

Leibesschäden  und  Gebrechen  keine  bessere  Erkänntniß,  Danck
und  Ergözlichkeit  zu  hoffen  stünde,  als  daß  sie  Armuths
halber  ausgestoßen  würden“.  Sie  sollten  daher  „das  geringste
  Meisterstück  machen  dürfen  und  mit  den  sonst
üblichen  Wanderjahren  und  anderen  Spesen  verschont
werden“.

Dee  hier  ebenfalls  abgebildete  Erlaß  August  des  Starken
vom  Jahre  1608  wiederholt  diese  Verordnung.  Er  sieht
aber  auch  die  Erleichterung  der  Niederlassung  auf

als  daß  man  sie,  Armuths  halber,  zu  denen
Innungen  nicht  achnittiren,  vielmehr  davon
oleichsam  verstoßen,  und  ihnen  dassenige,
was  sie  umer  anderen  Herren,  und  fremden
Obrigkeiten,  mit  allen  IWillen  erlangenkönnten,
  so  gar  versagen  thäte.  *

Als  sind  QGir  verursachet  worden,  sol=  Gucdigschem
  Unwesen  und  mit  unterlauffenden  Relelation.
Muthwillen  derer  Handwercker,  zu  steuren,
und  Uns  gegemwärtiger  absonderlicher  Kelolution
  zu  entschlüßen,  gnädigst  begehrende,

Ihr  wollet  daran  seon,  und,  auf  einkommende
  Supplicationes,  die  gemessene  Anordnung
thun,  auch,  mit  Dichrung  gewisser  Straffe,

verfügen,  daß  die  unter  Unserer  Armacke  biß=  Soldaten,  (5
her  gewesene  Soldaten,  woferne  sie  ihre  un-in  Churfürstl.
tadeliche  Geburths=  und  Lehr-Brieffe  für-  Dien  geweweisen
  haben,  bey  denen  Handwercker-  *
*  gste  Wei-Jumfften
  und  Innungen,  als  Meistere  auf  sterstück  maund
  angenommen,  mit  denen  sonst  gebräuch-chen  dürffen.
lichen  Wander-Jahren,  sowohl  kostbaren
Meister-Stücken,  und  anderen  Spelen,  ihres
Unvermägens  wegen,  verschonek,  und  allein

mit  PVerfertigung  des  geringsten  und  die  wenigsten

  Kosten  erfordernden  Meister-Stückes

  beleget  werden  sollen.  Hierdurch  wird

Unfer  Landes  Bestes,  nebenst  denen  Steuern

und  andern  Gesällen  befördert,  Wir  vieles

Anlauffs  und  ungleicher  Nachrede  entübriget,

  und  ihr  vollbringet  2c.  Datum  Dreßden,
  am  14.  Februarü-,  Anno  1631.

Johann  Georg,  Churfürst.

An
die  Regierung  zu  Dreßden.

Befehl  des  Kurfürsten  Johann  Georg  vom  15.  Februar  1051

„jährliches  Leibgeding“  aussetzte,  wenn  einer  seiner  „armen
Knechte  hinkend,  gliedlos  oder  gelähmt  wurde“.  In  Sachsen
stammen  die  ersten  Nachrichten  über  eine  Invalidenfürsorge,
die  wir  aber  schon  weiter  zurückreichend  uns  vorstellen
müssen,  aus  der  Mitte  des  17.  Jahrhunderts.  Aus  dem
bier  abgebildeten  „Befehl“  des  Kurfürsten  Johann  Georg,
vom  16.  Februar  1651,  geht  zunächst  hervor,  daß  den  Seldaten
  Abdankungögelder  zustanden.  Diese  waren  aber
„wenige“  und  es  erschien  daher  angemessen,  auf  andere
Weise  noch  für  die  Leute  zu  sorgen.  Es  zeigt  sich  aber  auch,
daß  sehon  früher  gegen  „das  Unwesen  und  mit  unterlauffenden
  Mutwillen  derer  Handwerker“  vorgegangen  worden
war,  deren  schikanöse  Innungsbestimmungen  den  gewesenen
Soldaten  den  Eintritt  und  damit  die  Möglichkeit  einer  Ausübung
  des  Gewerbes  verwehrten.  Denn  jetzt  wurde  erneut
  befohlen,  daß  „nicht  durch  Verlangen  der  Verfertigung
  kostbarer  Meisterstüücke  und  andere  Spesen“  jene
Verfügung  umgangen  werden  sollte,  damit  nicht  den  gewesenen
  Sodaten  für  ihre  getreuen  Dienste  und  gefährlichen

den  Dörfern,  insbesondere  aber  in  den  Städten  vor,  die
auch  im  Interesse  der  Bevölkerungspolitik  gelegen  sei,  und
fordert,  „daß  den  abgedankten  Soldaten  alle  Willfahrigkeiten
zu  erweisen  seien,  und  wenn  sie  sich  niedergelassen  hätten,
ihnen  wüste  Baustellen  oder  herrenlose  Wohnungen  unentgeltlich
  eingeräumt  werden  sollten,  sie  auch  vier  Jahre  lang
von  allen  Steuern  und  Abgaben,  Contributionen,  Serbis,
  Einquartierung  und  allen  anderen  oneribus  befreit
und  exemt“  sein  sollten.  1738  wurden  die  wegen  Invalidität
  verabschiedeten  Soldaten  „für  alle  Zeiten  von  jeden
Personal-Prästandis"“  befreit.

Allmählich  begannen  die  Abdankungsgelder,  durch  die
Gnade  des  Fürsten,  wie  in  anderen  Ländern,  so  auch  in
Sachsen,  zunächst  wohl  nur  für  besonders  verdiente  Leute,
dann  aber  regelmäßig  in  Renten,  damals  als  „Provisionen“
bezeichnet,  überzugehen.  So  finden  wir  #m  Etat  der  kursächsischen
  Armee  von  1687  bei  einem  jährlichen  Gesamtaufwand
  von  773910  Talern  21  Groschen,  etwa  7200  Taler
  an  „Provisions-,  wie  auch  Gnaden=  und  Wartegeldern“,