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mentern stehenden gesunden Knechte, die nicht als ihr besiegeltes
Los ansehen sollten, daß auch sie „nach langen
Diensten und empfangenen Blessuren betteln“ gehen müßten,
veranlaßte die Fürsten, auf Abhilfe zu sinnen. Dies um so
mehr, je mehr das Halten eines stehenden Heeres zur
Gepflogenheit wurde, was in Sachsen seit 1682 unter Johann
Georg III. der Fall war.
Der erste Fürst, der eine solche regelmäßige Fürsorge
einführte, war wohl Moritz von Nassau (1612), der ein
Johann George, Churfürst 2c.
Abgedanckter L## und Hochgelahrte Räthe, lieben
Soldaten Getreue. Es kommen bep Uns fast
Klagen, we= täglich Unsere abgedanckte Soldaten mit un-Len
Hino, terthänigsten Supplieiren und Klagen ein, wie
rflesaten“ sie, eines und andern Orths, bey denen Mei-Hönfftezu
stern ihres hiebevor erlerneten ehrlichen
dommen. Handwercks, in die Zunffte und Innungen
nicht aufgenommen, sondern theils gänzlich
abgewiesen, kheils aber (unter welchen ekliche
bereits Unsere Befehlige und Anordnung
erhoben) mit Verfertigung kostbarer Meisterstücke,
und anderen Unkosten, dermaßen
beschwerk werden wollten, daß es ihnen zu
erschwinden unmöglich, und nur zu dem Ende
angesehen sey, damit sie von ihren Vorhaben
ganzlich abstehen, und sich in andere
Fürstemhümer und Gebiethe zu wenden Ur-Dan
Kous sach erlangen solten. Nun damn dieses ein
Werck von Iberck von sonderbarer Consideration, die
Tonũdera. zufoͤrderst auf das Aufnehmen und Fopulition.
rung derer hin und wieder verwuͤsteten Staͤdte
und Flecken mehr, als die allzugenaue Observanz
derer Haͤndwercks-Gewohnheiten,
und, bey guten ruhigen Zeiten, aufgerichteten
Innmungs-Articul (in deren Consirmation wir
Uns zwar ohnediß die freye Hand sedesmahl
fürbehalten) ein Aluge zuschlagen, Wir auch
hiernächst einen üblen Nachklang in- und
außer Landes besorgen mußten, daferne Unsere
gewesene Soldaten, über die wenigen
Addamkungs-Gelder, und nach Himerlassung
aller Besdldungs-Reste, ihrer langwierigen
getreuen Dienste, und bey vielen, nach
erscheinenden gesöhrlichen Leibes-Schäden
und Gebrechen, keine bessere Erkänmaiw,
Danck und Ergözlichkeit zu hoffen hätten,
Leibesschäden und Gebrechen keine bessere Erkänntniß, Danck
und Ergözlichkeit zu hoffen stünde, als daß sie Armuths
halber ausgestoßen würden“. Sie sollten daher „das geringste
Meisterstück machen dürfen und mit den sonst
üblichen Wanderjahren und anderen Spesen verschont
werden“.
Dee hier ebenfalls abgebildete Erlaß August des Starken
vom Jahre 1608 wiederholt diese Verordnung. Er sieht
aber auch die Erleichterung der Niederlassung auf
als daß man sie, Armuths halber, zu denen
Innungen nicht achnittiren, vielmehr davon
oleichsam verstoßen, und ihnen dassenige,
was sie umer anderen Herren, und fremden
Obrigkeiten, mit allen IWillen erlangenkönnten,
so gar versagen thäte. *
Als sind QGir verursachet worden, sol= Gucdigschem
Unwesen und mit unterlauffenden Relelation.
Muthwillen derer Handwercker, zu steuren,
und Uns gegemwärtiger absonderlicher Kelolution
zu entschlüßen, gnädigst begehrende,
Ihr wollet daran seon, und, auf einkommende
Supplicationes, die gemessene Anordnung
thun, auch, mit Dichrung gewisser Straffe,
verfügen, daß die unter Unserer Armacke biß= Soldaten, (5
her gewesene Soldaten, woferne sie ihre un-in Churfürstl.
tadeliche Geburths= und Lehr-Brieffe für- Dien geweweisen
haben, bey denen Handwercker- *
* gste Wei-Jumfften
und Innungen, als Meistere auf sterstück maund
angenommen, mit denen sonst gebräuch-chen dürffen.
lichen Wander-Jahren, sowohl kostbaren
Meister-Stücken, und anderen Spelen, ihres
Unvermägens wegen, verschonek, und allein
mit PVerfertigung des geringsten und die wenigsten
Kosten erfordernden Meister-Stückes
beleget werden sollen. Hierdurch wird
Unfer Landes Bestes, nebenst denen Steuern
und andern Gesällen befördert, Wir vieles
Anlauffs und ungleicher Nachrede entübriget,
und ihr vollbringet 2c. Datum Dreßden,
am 14. Februarü-, Anno 1631.
Johann Georg, Churfürst.
An
die Regierung zu Dreßden.
Befehl des Kurfürsten Johann Georg vom 15. Februar 1051
„jährliches Leibgeding“ aussetzte, wenn einer seiner „armen
Knechte hinkend, gliedlos oder gelähmt wurde“. In Sachsen
stammen die ersten Nachrichten über eine Invalidenfürsorge,
die wir aber schon weiter zurückreichend uns vorstellen
müssen, aus der Mitte des 17. Jahrhunderts. Aus dem
bier abgebildeten „Befehl“ des Kurfürsten Johann Georg,
vom 16. Februar 1651, geht zunächst hervor, daß den Seldaten
Abdankungögelder zustanden. Diese waren aber
„wenige“ und es erschien daher angemessen, auf andere
Weise noch für die Leute zu sorgen. Es zeigt sich aber auch,
daß sehon früher gegen „das Unwesen und mit unterlauffenden
Mutwillen derer Handwerker“ vorgegangen worden
war, deren schikanöse Innungsbestimmungen den gewesenen
Soldaten den Eintritt und damit die Möglichkeit einer Ausübung
des Gewerbes verwehrten. Denn jetzt wurde erneut
befohlen, daß „nicht durch Verlangen der Verfertigung
kostbarer Meisterstüücke und andere Spesen“ jene
Verfügung umgangen werden sollte, damit nicht den gewesenen
Sodaten für ihre getreuen Dienste und gefährlichen
den Dörfern, insbesondere aber in den Städten vor, die
auch im Interesse der Bevölkerungspolitik gelegen sei, und
fordert, „daß den abgedankten Soldaten alle Willfahrigkeiten
zu erweisen seien, und wenn sie sich niedergelassen hätten,
ihnen wüste Baustellen oder herrenlose Wohnungen unentgeltlich
eingeräumt werden sollten, sie auch vier Jahre lang
von allen Steuern und Abgaben, Contributionen, Serbis,
Einquartierung und allen anderen oneribus befreit
und exemt“ sein sollten. 1738 wurden die wegen Invalidität
verabschiedeten Soldaten „für alle Zeiten von jeden
Personal-Prästandis"“ befreit.
Allmählich begannen die Abdankungsgelder, durch die
Gnade des Fürsten, wie in anderen Ländern, so auch in
Sachsen, zunächst wohl nur für besonders verdiente Leute,
dann aber regelmäßig in Renten, damals als „Provisionen“
bezeichnet, überzugehen. So finden wir #m Etat der kursächsischen
Armee von 1687 bei einem jährlichen Gesamtaufwand
von 773910 Talern 21 Groschen, etwa 7200 Taler
an „Provisions-, wie auch Gnaden= und Wartegeldern“,