Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten usw. 79 
die entsprechenden Pausen. Die Triolen. Seltener vorkommende 
Taktarten. Die chromatische Leiter und die enharmonische Verwechs- 
lung. Die Molleiter; Unterscheidung der großen und kleinen Terz 
und Sext. Eingehenderes über Rhythmus, Tempo und Dynamik. 
Fortsetzung der Gehörübungen durch übertragen von Ton= und 
Tonwertfolgen in die Notenschrift (Diktat). Weitere rhythmische 
Übungen und Übungen zur Vervollkommnung der Tonbildung, Aus- 
sprache und Atmung. Einführung in die Zweistimmigkeit. 
Zweistimmige Gesänge in harmonischer und polyphoner Stimm- 
führung. 
3. Gemischter Chor.-) 
Aus den gesanglich und musikalisch befähigten Schülern der 
Klassen IV—I wird an neunklassigen Anstalten stets und an sechs- 
klassigen Anstalten, wenn es die Verhältnisse gestatten, ein gemischter 
Chor zusammengestellt; es werden wöchentlich in je einer Stunde die 
Knaben= und die Männerstimmen gesondert unterrichtet, und außerdem 
übt in einer Stunde der gesamte Chor, so daß also auf den gemischten 
Chor wöchentlich 3 Stunden verwendet werden, kein Schüler aber an 
mehr als 2 Stunden teilzunehmen hat. Es ist gestattet, begabtere 
Schüler der VI und V mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern 
im Chor mitsingen zu lassen. 
Zu üben sind Volkslieder und volkstümliche Lieder, Choräle, 
Hymnen und Motetten ohne Begleitung eines Instruments und in 
beschränktem Maße Kantaten, Chöre und andere Kompositionen, die 
eine Begleitung erfordern. 
Im Zusammenhang mit den einzelnen Gesangwerken, zum Teil 
im Verlaufe des Einübens selbst sind die Schüler im sicheren Hören 
von Harmonien, von konsonanten und dissonanten Akkorden auszu- 
bilden und ebenso über den Aufbau der Form zu unterrichten. Da- 
neben können kurze Bemerkungen über bedeutende musikalische Werke, 
Komponisten und mufsikgeschichtliche Zusammenhänge gegeben werden. 
4. Halbjährlich werden die Schüler der oberen Klassen, die aus 
dem Stimmwechsel ausgetreten sind, auf ihre Singfähigkeit geprüft 
und die dazu geeigneten dem Chor überwiesen. 
Berlin, den 21. Juli 1910. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
von Trott zu Solz. 
*) Die für das Singen beanlagten Schüler von IV an aufwärts sind 
zur Teilnahme am Chorsingen verpflichtet.
	        
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