Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten. 81
zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der
Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifel-
losen Fällen abgesehen werden darf.
83.
In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen
eines Faches (z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schrift-
lichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muß aber das Urteil
für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Ge-
nügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefaßt werden.
84.
Im allgemeinen ist die Zensur „Genügend“ in den verbindlichen
wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für
die Versetzung anzusehen.
Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder
anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der
Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamt-
reife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbind-
lichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht ge-
nommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden
darf, daß der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende
nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein
Schüler in einem Hauptfache das Prädikat „Ungenügend“ erhalten hat
und diesen Ausfall nicht durch mindestens „Gut“ in einem anderen
Hauptfache ausgleicht.
Als Hauptfächer sind anzusehen:
a) für das Gymnasium:
Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik (Rechnen).
b) für das Realgymnasium:
Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik.
c) für die Real= und Oberrealschule:
Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen
Klassen Naturwissenschaften.
6.
Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, daß
sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen.
Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl
ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig ließen, in das
Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß sie sich ernstlich zu bemüher
Lebrpläne rc.