4
1. Die Unterscheidung der Gymnasien und Realschulen
ist als sachlich begründet und durch die Erfahrung bewährt
aufrecht zu halten. Der von vereinzelten Stimmen befürwortete
Gedanke, für alle diejenigen jungen Leute, deren Lebensberuf wissenschaftliche
Fachstudien auf einer Universität oder einer technischen
Hochschule erfordert, eine einheitliche, die Aufgabe des Gymnasiums
und der Realschule verschmelzende höhere Schule herzustellen, ist,
wenigstens unter den gegenwärtigen Kulturverhältnissen, mit denen
allein gerechnet werden darf, nicht ausführbar, ohne daß dadurch
die geistige Entwickelung der Jugend auf das Schwexste gefährdet
würde.
Dagegen hat die der Unterrichtsordnung von 1859 zu Grunde
liegende Ueberzeugung, daß Realschulen ohne Latein nur als
unvollständige, einer niederen Ordnung angehörige Lehranstalten zu
betrachten seien, durch die weitere Entwickelung nicht Bestätigung
gefunden; vielmehr haben Realschulen, welche, bei gleicher Dauer des
Lehrkursus wie die Realschulen 1. Ordnung, die sprachliche Bildung
ihrer Schüler ausschließlich auf moderne Kultursprachen begründen,
eine steigende Anerkennung als Schulen allgemeiner Bildung sich
erworben. Diese Erfahrung ist sowohl an preußischen als an
außerpreußischen deutschen Lehranstalten dieser Art gemacht worden.
Nicht bestätigt hat sich ferner der in der Unterrichtsordnung
von 1859 zur Geltung gelangte Gesichtspunkt, daß alle realistischen
Lehranstalten von geringerer Kursusdauer, als die der Gymnasien
und Realschulen 1. Ordnung ist, im Wesentlichen nur als die untere
Abtheilung von Realschulen 1. Ordnung betrachtet werden, denen
der Abschluß durch die Prima fehlt; vielmehr hat es sich als zweifelloses
Bedürfnis erwiesen, daß für eine höhere bürgerliche Bildung
Schulen errichtet werden, welche in sechsjähriger gehrdauer — vom
9. Lebensjahre der Schüler gerechnet — unter Ausschluß des lateinischen
Unterrichtes zu einem bestimmten, nicht auf die Fortsetzung
durch weiteren allgemeinen Unterricht hinweisenden Abschlusse führen
und den als reif entlassenen Schülern die Erwerbung des Militärzeugnisses
vermitteln. Lateinlose höhere Bürgerschulen der
ezeichneten Art bestehen in dem außerpreußischen Deutschland in
Moer Zahl, in Preußen vorläufig noch in geringer, sind aber auf
rund ihrer Erfolge in Zunahme begriffen.
Aus diesen Gründen ist es als zweckmäßig erschienen, mit der
Revision der Lehrpläne für die Gymnasien und Realschulen 1. Ordnung
zugleich Normal-Lehrpläne für die lateinlosen Realschulen von
neunjähriger Lehrdauer und für die lateinlosen höheren Bürgerschulen
von sechsjähriger Lehrdauer zu entwefen und dadurch die
gesammten Verhältnisse der höheren Schulen zu klarer Uebersicht
zu bringen.
2. An den Gymnasien ist es seit der im Jahre 1856 ge-