Full text : Lehrpläne für die höheren Schulen.

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1.  Die  Unterscheidung  der  Gymnasien  und  Realschulen
  ist  als  sachlich  begründet  und  durch  die  Erfahrung  bewährt
aufrecht  zu  halten.  Der  von  vereinzelten  Stimmen  befürwortete
Gedanke,  für  alle  diejenigen  jungen  Leute,  deren  Lebensberuf  wissenschaftliche
  Fachstudien  auf  einer  Universität  oder  einer  technischen
Hochschule  erfordert,  eine  einheitliche,  die  Aufgabe  des  Gymnasiums
und  der  Realschule  verschmelzende  höhere  Schule  herzustellen,  ist,
wenigstens  unter  den  gegenwärtigen  Kulturverhältnissen,  mit  denen
allein  gerechnet  werden  darf,  nicht  ausführbar,  ohne  daß  dadurch
die  geistige  Entwickelung  der  Jugend  auf  das  Schwexste  gefährdet
würde.

Dagegen  hat  die  der  Unterrichtsordnung  von  1859  zu  Grunde
liegende  Ueberzeugung,  daß  Realschulen  ohne  Latein  nur  als
unvollständige,  einer  niederen  Ordnung  angehörige  Lehranstalten  zu
betrachten  seien,  durch  die  weitere  Entwickelung  nicht  Bestätigung
gefunden;  vielmehr  haben  Realschulen,  welche,  bei  gleicher  Dauer  des
Lehrkursus  wie  die  Realschulen  1.  Ordnung,  die  sprachliche  Bildung
ihrer  Schüler  ausschließlich  auf  moderne  Kultursprachen  begründen,
eine  steigende  Anerkennung  als  Schulen  allgemeiner  Bildung  sich
erworben.  Diese  Erfahrung  ist  sowohl  an  preußischen  als  an
außerpreußischen  deutschen  Lehranstalten  dieser  Art  gemacht  worden.

Nicht  bestätigt  hat  sich  ferner  der  in  der  Unterrichtsordnung
von  1859  zur  Geltung  gelangte  Gesichtspunkt,  daß  alle  realistischen
Lehranstalten  von  geringerer  Kursusdauer,  als  die  der  Gymnasien
und  Realschulen  1.  Ordnung  ist,  im  Wesentlichen  nur  als  die  untere
Abtheilung  von  Realschulen  1.  Ordnung  betrachtet  werden,  denen
der  Abschluß  durch  die  Prima  fehlt;  vielmehr  hat  es  sich  als  zweifelloses
  Bedürfnis  erwiesen,  daß  für  eine  höhere  bürgerliche  Bildung
Schulen  errichtet  werden,  welche  in  sechsjähriger  gehrdauer  —  vom
9.  Lebensjahre  der  Schüler  gerechnet  —  unter  Ausschluß  des  lateinischen
  Unterrichtes  zu  einem  bestimmten,  nicht  auf  die  Fortsetzung
durch  weiteren  allgemeinen  Unterricht  hinweisenden  Abschlusse  führen
und  den  als  reif  entlassenen  Schülern  die  Erwerbung  des  Militärzeugnisses
  vermitteln.  Lateinlose  höhere  Bürgerschulen  der
ezeichneten  Art  bestehen  in  dem  außerpreußischen  Deutschland  in
Moer  Zahl,  in  Preußen  vorläufig  noch  in  geringer,  sind  aber  auf

rund  ihrer  Erfolge  in  Zunahme  begriffen.

Aus  diesen  Gründen  ist  es  als  zweckmäßig  erschienen,  mit  der
Revision  der  Lehrpläne  für  die  Gymnasien  und  Realschulen  1.  Ordnung
  zugleich  Normal-Lehrpläne  für  die  lateinlosen  Realschulen  von
neunjähriger  Lehrdauer  und  für  die  lateinlosen  höheren  Bürgerschulen
  von  sechsjähriger  Lehrdauer  zu  entwefen  und  dadurch  die
gesammten  Verhältnisse  der  höheren  Schulen  zu  klarer  Uebersicht
zu  bringen.

2.  An  den  Gymnasien  ist  es  seit  der  im  Jahre  1856  ge-