— 329 —
der betr. Beamte innerhalb 3 Tagen die Bestätigung des Richters
nachsuchen, wenn weder der davon Betroffene noch ein er-
wachsener Angehöriger desselben im Falle seiner Abwesen-
heit anwesend war oder, wenn gegen die Beschlagnahme
Widerspruch erhoben wurde. Bei Forstdiebstählen unterliegen der
Beschlagnahme und zwar sowohl bei der That wie auch nach der-
selben und selbst noch im Laufe der Untersuchung: Aexte, Sägen,
Messer 2c., kurz alle zu einem Forstdiebstahl geeigneten Werk-
zeuge, welche der Thäter bei sich geführt hat; Thiere und Trans-
portmittel aber nur insoweit sie zur Sicherung der Beweisführung
oder des Schadensersatzes dienen könnten.
Haussuchungen können gegen Thäter oder Theilnehmer, gegen
Begünstiger oder Hehler in deren Wohnungen oder in beliebigen
anderen Räumen zur Ergreifung der Person oder zur Auf-
findung von Beweismitteln gerichtet sein; auch können die Personen
selbst durchsucht werden. Bei anderen Personen sind nur, wenn ver-
dächtige Umstände vorliegen, Durchsuchungen zulässig und zwar be-
hufs Ergreifung des Beschuldigten oder eines Entwichenen, zur Ver-
folgung der Spuren einer strafbaren Handlung oder zur Beschlagnahme
bestimmter Gegenstände.
Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf die Räume, in
welchen der Beschuldigte ergriffen ist oder die er auf der Flucht be-
„ 1. April
treten hat. Zur Nachtzeit (vom 30- September von 9 Uhr Abends
Z„ 1. Oktober ..
bis 4 Uhr Morgens und vom Jl. Märg- von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr
Morgens) dürfen Haussuchungen nur bei Verfolgung auf frischer
That oder bei Gefahr im Verzuge oder bei Ergreifung eines Ent-
wichenen stattfinden.
Soweit dies mögleich, sollen die Hilfsbeamten der Staatsanwalt-
schaft bei Nichtanwesenheit des Richters oder Staatsanwalts bei Haus-
suchungen einen Gemeindebeamten oder zwei Gemeindemit-
glieder, welche aber nicht Sicherheits= oder Polizeibeamte sein
dürfen, zuziehen, auch ist dem von der Durchsuchung Betroffenen auf
Verlangen eine schriftliche Mittheilung von dem Grund der Durch-
suchung sowie ein Verzeichniß der in Verwahrung oder in Beschlag
genommenen Gegenstände zu übergeben. Der Inhaber der zu durch-