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suchenden Wohnung resp. sein Vertreter oder ein erwachsener An—
gehöriger, Hausgenosse oder Nachbar ist möglichst zuzuziehen.
Wird Jemand auf frischer That betroffen oder verfolgt,
so ist, wenn er der Flucht verdächtig oder unbekannt ist, Jeder-
mann zu seiner vorläufigen Festnahme befugt; derselbe ist jedoch
unverzüglich dem zuständigen Amtsrichter vorzuführen (durch die nächste
Polizeibehörde)).
In Bezug auf Pfändungen gelten die Bestimmungen der ver-
schiedenen Rechtsgebiete, nämlich des Allgemeinen Landrechts (für die
7 alten Provinzen mit Ausnahme des Reg.-Bez. Stralsund, vom Rhein-
land für die Kreise Rees-Duisburg und Essen, für Ostfriesland und
das Eichsfeld), des Gemeinen Rechts die 3 neuen Provinzen mit obigen
Ausnahmen, Reg.-Bez. Stralsund, Hohenzollern, der ostrheinische Theil
der Rheinprovinz), schließlich des Code Napoléon (der übrige Theil
der Rheinprovinz).
Das Allgemeine Landrecht (8§ 413—465 Th. I Tit. 14)
setzt für jede Pfändung eine Beschädigung oder Rechtsverletzung voraus
und darf dieselbe nur auf frischer That, innerhalb der Grenzen
des Reviers und nur in dem der Beschädigung entsprechenden
Umfange, d. h. soweit Werthersatz und Strafe gedeckt werden seitens
des Beschädigten selbst oder dessen Bevollmächtigten, erfolgen. Von
der Pfändung hat der Pfändende dem zuständigen Gericht unter Ab-
lieferung der Pfandstücke Anzeige zu erstatten.
Das Gemeine Recht fordert dasselbe, außerdem jedoch noch
eine direkte Anzeige an den Eigenthümer der gepfändeten Gegenstände.
Der Code gestattet kein Pfändungsrecht.
Die Viehpfändung ist zulässig nach den §§ 10, 17, 77—87 des
F. u. F. P. G. v. 1. April 1880, ferner nach § 368 ad 9 des
Str. G. B. Es kann soviel Vieh gepfändet werden als zur Deckung
des Schadens, Ersatzgeldes und der Kosten nöthig erscheint und ist von
jeder Pfändung binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde Anzeige
zu erstatten, die dann entscheidet.
Im Gebiet des Preuß. Landrechts steht nur dem Jagdberechtigten
in Person die Befugniß zu, fremde, ohne Aufsicht in seinem
Reviere umherlaufende Hunde, auch Jagdhunde, zu tödten,
soweit nicht Polizeiverordnungen Anderes bestimmen; nach dem Ge-
meinen Recht ist dies jedoch nicht gestattet.