Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Gestt  und  Verorhunngsgut

für  das

Königreich  Vayern.

 

 

Nr.  14.

Münuchen,  den  14.  März  1912.

Inhalt:
Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  9.  März  1912  über  Zelluloidbetriebe  und  Zelluloidlager.

Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  Zelluloidbetriebe  und
Zelluloidlager.

K.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Anßhern,  sowie  des  Innern.

Auf  Grund  des  8§  120e,  §  147  Abs.  1  Ziff.  4  und  §  150  a  der  Gewerbeordnung
und  des  Art.  156  Ziff.  2  des  Pol.  St.  G.  B.  werden  die  nachstehenden  Oberpolizeilichen
Vorschriften  erlassen:

 

 

 

 

I.  Allgemeines.
§  1.  Begriffs-Als

  Zelluloid  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  solche  brennbare  Stoffe  anzusehen,  betimmungen.
die  aus  nitrierter  Zellulose  oder  chemisch  ähnlichen  Stoffen  und  aus  Kampfer  oder  anderen
Zusatzmitteln  mit  oder  ohne  Beigabe  von  Füll=  und  Färbstoffen  bestehen.  Als  Zelluloid
gelten  hiernach  auch  die  im  Handel  unter  der  Bezeichnung  Zellhorn,  Tylonit  oder  dergl.
vorkommenden  Stoffe.

II  Zelluloidwaren  sind  diejenigen  Waren,  die  ganz  oder  zum  Teil  aus  Zelluloid  hergestellt

  sind.
21