Gestt und Verorhunngsgut
für das
Königreich Vayern.
Nr. 14.
Münuchen, den 14. März 1912.
Inhalt:
Oberpolizeiliche Vorschriften vom 9. März 1912 über Zelluloidbetriebe und Zelluloidlager.
Oberpolizeiliche Vorschriften über Zelluloidbetriebe und
Zelluloidlager.
K. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Anßhern, sowie des Innern.
Auf Grund des 8§ 120e, § 147 Abs. 1 Ziff. 4 und § 150 a der Gewerbeordnung
und des Art. 156 Ziff. 2 des Pol. St. G. B. werden die nachstehenden Oberpolizeilichen
Vorschriften erlassen:
I. Allgemeines.
§ 1. Begriffs-Als
Zelluloid im Sinne dieser Vorschriften sind solche brennbare Stoffe anzusehen, betimmungen.
die aus nitrierter Zellulose oder chemisch ähnlichen Stoffen und aus Kampfer oder anderen
Zusatzmitteln mit oder ohne Beigabe von Füll= und Färbstoffen bestehen. Als Zelluloid
gelten hiernach auch die im Handel unter der Bezeichnung Zellhorn, Tylonit oder dergl.
vorkommenden Stoffe.
II Zelluloidwaren sind diejenigen Waren, die ganz oder zum Teil aus Zelluloid hergestellt
sind.
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