Full text: Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

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Schuster'schen Nummerirrade, dem Pfitzenmayer'schen Stempelapparat 
(für Buchen) 2c. 2c. 
Das nummerirte Holz trägt der Beamte in ein tabellenartiges, 
übrigens verschieden eingerichtetes Nummerbuch, wobei jeder Nutzholz- 
stamm, jedes Schichtmaaß, kurz Alles, was mit einer besonderen 
Nummer bezeichnet ist, auf einer besonderen Linie aufgeschrieben wird. 
Die Reihenfolge der Holzarten bestimmt sich nach der Holztaxe und ist 
gewöhnlich folgende: Eichen, Buchen und anderes hartes Laubholz, 
Birken, Erlen (Aspen, Linden, Pappeln, Weiden) und sonstige Weich- 
hölzer, Fichten und Tannen, Kiefern und Lärchen, die in einer Reihen- 
folge, jede Holzart in sich — gebucht werden. Die Reihenfolge der 
Sortimente ist: Nutzholzstämme und Stangen, die übrigen Nutzholz= 
sortimente, dann Schichtnutzholz und beim Brennholz: Kloben, Knüppel, 
Stockholz und Reisig; entweder laufen die Nummern sämmtlichen Nutz- 
holzes und sämmtlichen Brennholzes einer Hiebsposition fort oder man 
nummerirt beim Brennholz das Derbholz (Kloben und Knüppel) für 
sich und dann wieder das Nichtderbholz für sich. Jede Holzart wird 
für sich abgeschlossen, am Schluß ist eine Rekapitulation nach Holzarten 
geordnet zu machen. Jede Position des Hauungsplanes erhält ein 
Nummerbuch für sich. Alles Holz, was in Abtheilungen fällt, die keine 
Positionen im Hauungsplane haben, werden unter „Totalität“ gebucht. 
Das Holz der Totalität wird ebenso durchnummerirt, wie in den 
Schlägen. 
Unter Zugrundelegung dieses Nummerbuches zählt der Oberförster 
in Gegenwart des Försters den Schlag ab und läßt als Zeichen der 
erfolgten Abnahme jede einzelne Nummer mit dem Waldhammer an- 
schlagen. Das richtig befundene oder berichtigte Nummerbuch wird 
durch Unterschrift abgeschlossen und dient als Grundlage der weiteren 
Buchungen und der Verlohnung, später auch als Anweisebuch für den 
Käufer und zur Controle der Abfuhr (vergl. § 53—55 der J. f. F.). 
B. Mbgabe des Holzes. 
a. Verkauf oder sonstige Abgabe. 
8 266. 
Die betreffenden Förster haben an den Versteigerungen theilzu— 
nehmen und sich in ihrem Nummerbuche hinter den einzelnen Verkaufs—
	        
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