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meisters am Sitze der Regierung vereinigt; mehrere Forstinspektionen
(ev. auch eine) bilden zusammen den Bezirk eines Oberforstmeisters am
Sitze der Regierung, der meist die sämmtlichen Oberförstereien und
Forstinspektionen eines Regierungsbezirks umfaßt; liegt in einem Re—
gierungsbezirk nur eine Forstinspektion, so versieht dieser Forstinspektions-
beamte zugleich die Funktionen des Oberforstmeisters. Mehrere Pro-
vinzen stehen wieder unter der speciellen Leitung und Controle eines
Landforstmeisters am Sitze des Ministerii; die Gesammtleitung der
Staatsforsten hat unter der oberen Leitung des Ministers für Land-
wirtschaft, Domainen und Forsten der Oberlandforstmeister, zugleich
Direktor der Ministerialabtheilung für Forsten.
Die Oberforstmeister sind zugleich Mitdirigenten der Abtheilung
für direkte Steuern, Domainen und Forsten bei den Regierungen.
Die Ausbildung für den niederen Forstdienst bis zum Revier-
förster aufwärts ist durch das Regulativ vom 1. Februar 1887, von
dem sich ein Auszug hinten unter den Beilagen befindet, geregelt; die
höhere Carriere vom Oberförster an aufwärts ist streng geschieden;
die Vorbereitung und Ausbildung dazu ist geregelt durch die Be-
stimmungen vom 1. August 1883. Die Aspiranten der höheren
Carriere heißen während der bei einem Oberförster abzuleistenden
1jährigen Lehrzeit „Forstbeflissene“; nach absolvirtem erstem Staats-
examen „Forstreferendare“", nach dem zweiten Staatsexamen „Forst-
assessoren“.