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sind und weder zur Jagd noch Fischereigerechtigkeit gehören. Den freien
Thierfang kann jeder auf seinem Besitz ausüben. Was nun zu den
jagdbaren Thieren gehört, ist nach den verschiedenen Provinzial-Gesetzen
zu entscheiden; soweit diese darüber keine besonderen Bestimmungen ent-
halten, rechnet das Allgemeine Landrecht dazu: alle diejenigen vier-
füßigen wilden Thiere und das wilde Geflügel, welche zur
Speise gebraucht werden. Es gehören im Allgemeinen dazu:
a. Vierfüßige Thiere: Elch, Roth-, Damm-, Schwarzwild,
Rehe, Hasen, Kaninchen, meist auch Dachse, Biber, Fischottern,
Jüchse, in einigen Landestheilen Luchse, Wölfe, Marder, wilde
Katzen.
b. Wildes Geflügel: Auer-, Birk-, Haselwild, Trappen,
Fasanen, Rebhühner, Wachteln, wilde Tauben, Krammets-
vögel, Ziemer, Amseln, Drosseln, Lerchen, Schwäne, wilde
Gänse und Enten, Kraniche, Fischreiher, Brachvögel, Taucher,
Wasserhühner, Schnepfen.
Soweit die Provinzialgesetze nichts Anderes bestimmen, werden
nach dem Allgemeinen Landrecht zur sog. hohen Jagd gewöhnlich
nur gerechnet: Elch, Roth-, Damm-, Schwarzwild, Auerwild,
Fasanen. — Alle übrigen Wildarten gehören zur niederen
Jagd, also auch das Rehwild.
Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen und Beschränkungen bei
Ausübung der Jagd finden sich in dem Jagdpolizeigesetz vom 7. März
1850 und in dem Jagdschongesetz vom 26. Februar 1870, welche dem
Buche hinten angeheftet sind und genau bekannt sein müssen, ehe man
an die Ausübung der Jagd selbst geht.
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Pon den Jagdgewehren.
Ueber die verschiedenen Construktionen und Systeme der als Jagd-
gewehre jetzt meist benutzten Hinterlader hier zu sprechen, würde zu weit
führen, ebenso gehen die Meinungen über den Vorzug der einen oder
anderen Construktion so weit auseinander, daß es schwer ist, der einen
oder der anderen entschieden den Preis zuzuerkennen. Im Allgemeinen
jedoch wird immer dem einfachsten System, welches eine möglichst un-
mittelbare Entzündung, genügende Trefffähigkeit mit Sicherheit und
Bequemlichkeit in der Führung verbindet, der Vorzug zu geben sein.
Westermeier, Leitfaden. 7. Aufl. 26