— 447 —
In diese Verzeichnisse können von dem Amtsanwalt auch die anderwärts ein-
gehenden Anzeigen eingetragen werden.
Die näheren Vorschriften über die Aufstellung und die Einreichung der Ver-
zeichnisse werden von der Justizverwaltung erlassen.
§ 27. Der Amtsanwalt erhebt die öffentliche Klage, indem er bei Ueber-
reichung einer Ausfertigung des Verzeichnisses (§ 26) den Antrag auf Erlaß eines
richterlichen Strafbefehls stellt und die beantragten Strafen nebst Werthersatz neben
den einzelnen Nummern des Verzeichnisses vermerkt.
Der Erlaß eines Strafbefehls ist für jede Geldstrafe und die dafür im Un-
vermögensfalle festzusetzende Gefängnißstrafe, sowie für den Werthersatz und die
verwirkte Einziehung zulässig.
Der Strafbefehl muß die Eröffnung erhalten, daß er vollstreckbar werde, wenn
der Beschuldigte nicht in einem, sogleich in dem Strafbefehle anzuberaumenden,
eintretenden Falls zugleich zur Hauptverhandlung bestimmten Termin vor dem
Amtsrichter erscheine und Einspruch erhebe.
Die in dem Strafbefehle getroffene Festsetzung ist von dem Amtsrichter neben
jeder Nummer des Verzeichnisses einzutragen und dem Angeklagten mit einem
Auszuge aus dem Verzeichnisse zuzustellen.
Die mit dem Forstschutz betrauten Personen, welche nach den Anzeigen als
Beweiszeugen auftreten sollen, sind durch ihre Vorgesetzten zu veranlassen, in dem
anberaumten Termine zu erscheinen. Die sonst erforderlichen Zeugen sind zu
demselben zu laden.
§ 28. Auf den Einspruch kann vor dem Termine verzichtet werden.
Auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des
Termins finden die §§ 44, 45 Absatz 1, 46 und 47 der Strafprozeßordnung ent-
sprechende Anwendung. Wird dem Gesuche stattgegeben, so ist ein neuer Strafprozeß
unter Aufhebung des früheren zu erlassen.
§ 29. Ueber alle Einsprüche, sowie über alle Anträge, welche der Amtsrichter
unter Ablehnung des Strafbefehls zur Hauptverhandlung gebracht hat, kann in Einer
bare Person gerade so bezeichnet, als wenn er der Thäter wäre, nur mit dem Zusatze: „un-
mittelbar haftbar für seinen strafunmündigen Pflegesohn und Hausgenossen."
3. Ebenso wichtig ist die Ausfüllung der Spalte 5 und sind genau die Ueberschriften des
Kopfes zu beachten, namentlich ist unter I die genaue Bezeichnung der That und zwar in der
vorgeschriebenen Reihenfolge, also zuerst: Inhalt der Beschuldigung nach That, dann Gegen-
stand und Zeit derselben, zuletzt die näheren Umstände erforderlich, so daß keine Nachfragen
mehr nöthig werden; unter II dürfen nicht nur die Zeugen genannt werden, sondern auch
der Grund ihres Zeugnisses muß besonders angeführt werden, z. B. „traf die Beschuldigten bei
der That oder beim Verkaufe des gestohlenen Gegenstandes, dessen Diebstahl er einräumt" oder
„beim Transport, wo er sich über den redlichen Erwerb nicht ausweisen konnte 2c.“; unter Nr. III
sind alle bei der That abgenommenen Werkzeuge aufzuführen; unter Nr. IV ist die Benennung
der Beschädigten in den Königl. Forsten nicht nöthig, da stets besondere Strafverzeichnisse mit
Titel eingereicht werden, woraus der Beschädigte hervorgeht; ist der Diebstahl aber in Communal-
oder Privatforsten verübt, so ist der Waldbesitzer zu nennen. In Spalte 6 ist der Werth nach
der Holztaxe der Oberförsterei, in Privatforsten nach dem ortsüblichen Preise einzutragen. Unter
jedem Straffalle ist von Spalte 1—6 ein Strich zu ziehen und sind alle in einem Monat vor-
gekommenen Fälle dem Oberförster bis spätestens zum 5. folgenden Monats einzureichen. Unter
das Verzeichniß ist Name, Titel, Ort und Datum zu schreiben. Umstehendes Muster möge als
Anhalt bei Aufstellung der Verzeichnisse dienen: