Full text: Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

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In diese Verzeichnisse können von dem Amtsanwalt auch die anderwärts ein- 
gehenden Anzeigen eingetragen werden. 
Die näheren Vorschriften über die Aufstellung und die Einreichung der Ver- 
zeichnisse werden von der Justizverwaltung erlassen. 
§ 27. Der Amtsanwalt erhebt die öffentliche Klage, indem er bei Ueber- 
reichung einer Ausfertigung des Verzeichnisses (§ 26) den Antrag auf Erlaß eines 
richterlichen Strafbefehls stellt und die beantragten Strafen nebst Werthersatz neben 
den einzelnen Nummern des Verzeichnisses vermerkt. 
Der Erlaß eines Strafbefehls ist für jede Geldstrafe und die dafür im Un- 
vermögensfalle festzusetzende Gefängnißstrafe, sowie für den Werthersatz und die 
verwirkte Einziehung zulässig. 
Der Strafbefehl muß die Eröffnung erhalten, daß er vollstreckbar werde, wenn 
der Beschuldigte nicht in einem, sogleich in dem Strafbefehle anzuberaumenden, 
eintretenden Falls zugleich zur Hauptverhandlung bestimmten Termin vor dem 
Amtsrichter erscheine und Einspruch erhebe. 
Die in dem Strafbefehle getroffene Festsetzung ist von dem Amtsrichter neben 
jeder Nummer des Verzeichnisses einzutragen und dem Angeklagten mit einem 
Auszuge aus dem Verzeichnisse zuzustellen. 
Die mit dem Forstschutz betrauten Personen, welche nach den Anzeigen als 
Beweiszeugen auftreten sollen, sind durch ihre Vorgesetzten zu veranlassen, in dem 
anberaumten Termine zu erscheinen. Die sonst erforderlichen Zeugen sind zu 
demselben zu laden. 
§ 28. Auf den Einspruch kann vor dem Termine verzichtet werden. 
Auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des 
Termins finden die §§ 44, 45 Absatz 1, 46 und 47 der Strafprozeßordnung ent- 
sprechende Anwendung. Wird dem Gesuche stattgegeben, so ist ein neuer Strafprozeß 
unter Aufhebung des früheren zu erlassen. 
§ 29. Ueber alle Einsprüche, sowie über alle Anträge, welche der Amtsrichter 
unter Ablehnung des Strafbefehls zur Hauptverhandlung gebracht hat, kann in Einer 
bare Person gerade so bezeichnet, als wenn er der Thäter wäre, nur mit dem Zusatze: „un- 
mittelbar haftbar für seinen strafunmündigen Pflegesohn und Hausgenossen." 
3. Ebenso wichtig ist die Ausfüllung der Spalte 5 und sind genau die Ueberschriften des 
Kopfes zu beachten, namentlich ist unter I die genaue Bezeichnung der That und zwar in der 
vorgeschriebenen Reihenfolge, also zuerst: Inhalt der Beschuldigung nach That, dann Gegen- 
stand und Zeit derselben, zuletzt die näheren Umstände erforderlich, so daß keine Nachfragen 
mehr nöthig werden; unter II dürfen nicht nur die Zeugen genannt werden, sondern auch 
der Grund ihres Zeugnisses muß besonders angeführt werden, z. B. „traf die Beschuldigten bei 
der That oder beim Verkaufe des gestohlenen Gegenstandes, dessen Diebstahl er einräumt" oder 
„beim Transport, wo er sich über den redlichen Erwerb nicht ausweisen konnte 2c.“; unter Nr. III 
sind alle bei der That abgenommenen Werkzeuge aufzuführen; unter Nr. IV ist die Benennung 
der Beschädigten in den Königl. Forsten nicht nöthig, da stets besondere Strafverzeichnisse mit 
Titel eingereicht werden, woraus der Beschädigte hervorgeht; ist der Diebstahl aber in Communal- 
oder Privatforsten verübt, so ist der Waldbesitzer zu nennen. In Spalte 6 ist der Werth nach 
der Holztaxe der Oberförsterei, in Privatforsten nach dem ortsüblichen Preise einzutragen. Unter 
jedem Straffalle ist von Spalte 1—6 ein Strich zu ziehen und sind alle in einem Monat vor- 
gekommenen Fälle dem Oberförster bis spätestens zum 5. folgenden Monats einzureichen. Unter 
das Verzeichniß ist Name, Titel, Ort und Datum zu schreiben. Umstehendes Muster möge als 
Anhalt bei Aufstellung der Verzeichnisse dienen:
	        
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