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V.
Die Strafbestimmungen des FJeld- und Forstpolizei-
Gesetzes vom 1. April 1880.
Strafbestimmungen.
§ 1. Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unterliegen,
soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthält, den Bestimmungen des Straf-
gesetzbuchs.
§ 2. Für die Strafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz
kommen als Schärfungsgründe in Betracht:
1. wenn die Zuwiderhandlung an einem Sonn= oder Festtage oder in der
Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist;
2. wenn der Zuwiderhandelnde Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich
zu machen;
3. wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld= oder Forsthüter, oder einem
anderen zuständigen Beamten, dem Beschädigten oder dem Pfändungs-
berechtigten seinen Namen und Wohnort anzugeben sich geweigert oder
falsche Angaben über seinen oder seiner Gehülfen Namen oder Wohnort
gemacht, oder auf Anrufen der vorstehend genannten Personen, stehen
zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat;
4. wenn der Thäter die Aushändigung der zu der Zuwiderhandlung be-
stimmten Werkzeuge oder der mitgeführten Waffen verweigert hat;
5. wenn die Zuwiderhandlung von drei oder mehr Personen in gemein-
schaftlicher Ausführung begangen ist;
6. wenn die Zuwiderhandlung im Rückfalle begangeu ist.
§ 3. Im Rückfalle (§ 2 Nr. 6) befindet sich, wer, nachdem er auf Grund
dieses Gesetzes wegen einer in demselben mit Strafe bedrohten Handlung im König-
reich Preußen vom Gerichte oder durch polizeiliche Strafverfügung rechtskräftig ver-
urtheilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre dieselbe oder eine gleichartige
strafbare Handlung, sei es mit oder ohne erschwerende Umstände, begeht.
Als gleichartig gelten:
1. die in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph mehrere straf-
bare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphennummer vorgesehenen
Handlungen;
2. die Entwendung, der Versuch einer solchen und die Theilnahme (Mit-
thäterschaft, Anstiftung, Beihülfe), die Begünstigung und die Hehlerei
in Beziehung auf eine Entwendung.
§ 4. Die im § 57 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs bei der Verurtheilung von
Personen, welche zur Zeit der Begehung der That das zwölfte, aber nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafermäßigung findet bei
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung.