— 451 —
§ 5. Für die Geldstrafe, den Werthersatz (§ 68) und die Kosten, zu denen
Personen verurtheilt werden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste
eines Anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer im Falle
des Unvermögens der Verurtheilten für haftbar zu erklären und zwar unabhängig
vor der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des
8 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs verurtheilt wird. Wird festgestellt, daß die That
nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird
die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
Hat der Thäter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird derjenige,
welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung haftet, zur Zahlung der Geld-
strafe, des Werthersatzes und der Kosten als unmittelbar haftbar verurtheilt. Das-
selbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebens-
jahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntniß der Strafbarkeit seiner
That erforderlichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn derselbe wegen eines seine
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes straffrei bleibt.
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar Er-
klärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
§ 6. Entwendungen, Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf solche,
sowie rechtswidrig und vorsätzlich begangene Beschädigungen (§ 303 des Strafgesetz-
buchs) und Begünstigung in Beziehung auf solche unterliegen den Bestimmungen
dieses Gesetzes nur dann, wenn der Werth des Entwendeten oder angerichtete
Schaden zehn Mark nicht übersteigt.
§ 7. Die Beihülfe zu einer nach diesem Gesetze strafbaren Entwendung oder
vorsätzlichen Beschädigung wird mit der vollen Strafe der Zuwiderhandlung bestraft.
§ 8. Der Versuch der Entwendung, die Begünstigung und Hehlerei in Be-
ziehung auf eine Entwendung, sowie die Begünstigung in Beziehung auf eine nach
diesem Gesetze strafbare vorsätzliche Beschädigung werden mit der vollen Strafe
der Entwendung beziehungsweise vorsätzlichen Beschädigung bestraft.
Die Bestimmungen des § 257 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs finden
Anwendung. «
§ 9. Mit der Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des Strafgesetz-
buchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Verfolgung tritt nur auf
Antrag ein.
§ 10. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs,
unbefugt über Grundstücke reitet, karrt, fährt, Vieh treibt, Holz schleift, den Pflug
wendet, oder über Aecker, deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen
ist, geht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Beschaffen-
heit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum gemeinen Gebrauch
bestimmten Weges oder durch ein anderes auf dem Wege befindliches Hinderniß.
zu der Uebertretung genöthigt worden ist.
29*