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sich geführt hat, einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören
oder nicht.
In denselben Fällen können die zur Begehung der strafbaren Zuwiderhand-
lung geeigneten Werkzeuge, welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei sich
geführt hat, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören
oder nicht. Die Thiere und andere zur Wegschaffung des Entwendeten dienenden
Gegenstände, welche der Thäter bei sich führt, unterliegen nicht der Einziehung.
§ 24. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§ 18 und 30, unbefugt:
1. das auf oder an Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder in Gräben
wachsende Gras oder sonstige Viehfutter abschneidet oder abrupft;
2. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub abpflückt oder Zweige ab-
bricht, insofern dadurch ein Schaden entsteht.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 25. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer
Woche wird bestraft, wer unbefugt:
1. Dungstoffe von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen oder
Weinbergen aufsammelt;
2. Knochen gräbt oder sammelt;
3. Nachlese hält.
§ 26. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft, wer unbefugt:
1. abgesehen von den Fällen des § 366 Nr. 7 des Strafgesetzbuchs, Steine,
Scherben, Schutt oder Unrath auf Grundstücke wirft oder in dieselben
bringt;
2. Leinwand, Wäsche oder ähnliche Gegenstände zum Bleichen, Trocknen
oder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt;
3. todte Thiere liegen läßt, vergräbt oder niederlegt;
4. Bienenstöcke aufstellt.
§ 27. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft, wer unbefugt:
1. abgesehen von den Fällen des § 50 Nr. 7 des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874, Flachs oder Hauf röstet;
2. in Gewässern Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht;
3. abgesehen von den Fällen des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs, Ge-
wässer verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert oder
verhindert.
§ 28. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft, wer unbefugt:
1. fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht;
2. die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Grund-
stücke dienenden Vorrichtungen öffnet oder offen stehen läßt;
3. Gruben auf fremden Grundstücken anlegt.