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§ 29. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 367 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs,
den Anordnungen der Behörden zuwider es unterläßt:
1. Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Kies-, Mergel-, Kalk= oder Thongruben,
Bergwerksschachte, Schürflöcher oder die durch Stockroden entstandenen
Löcher, zu deren Einfriedigung oder Zuwerfung er verpflichtet ist, ein-
zufriedigen oder zuzuwerfen;
2. Oeffnungen, welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deutliche Zeichen
zur Warnung vor Annäherung zu verwahren.
§ 30. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer unbefugt:
1. abgesehen von den Fällen des § 305 des Strafgesetzbuchs, fremde Privat-
wege oder deren Zubehörungen beschädigt oder verunreinigt oder ihre
Benutzung in anderer Weise erschwertz;
2. auf ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Banquette befährt,
ohne dazu genöthigt zu sein (§ 10 Abs. 2), oder die zur Bezeichnung
der Fahrbahn gelegten Steine, Faschinen oder sonstigen Zeichen entfernt
oder in Unordnung bringt;
3. abgesehen von den Fällen des § 274 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, ähnliche
zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von Grundstücken oder
Wegen dienende Merk- und Warnungszeichen, desgleichen Merkmale,
die zur Bezeichnung eines Wasserstandes bestimmt sind, sowie Wegweiser
fortnimmt, vernichtet, umwirft, beschädigt oder unkenntlich macht;
4. Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen oder
Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen be-
schädigt oder vernichtet;
5. abgesehen von den Fällen des § 304 des Strafgesetzbuchs, stehende
Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von
Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt. Sind
junge stehende Bäume, Frucht= oder Zierbäume oder Ziersträucher be-
schädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter zehn Mark betragen.
§ 31. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§ 321 und 326 des Strafgesetzbuchs,
unbefugt das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet, oder
Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab= und Zuleitung des Wassers dienende
Anlagen herstellt, verändert, beschädigt oder beseitigt.
§ 32. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 308 des Strafgesetzbuchs, eigene Torf-
moore, Haidekraut oder Bülten im Freien ohne vorgängige Anzeige bei der Orts-
polizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in Brand setzt oder die bezüglich dieses
Brennens polizeilich angeordneten Vorsichtsmaßregeln außer Acht läßt.
§ 33. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 11 des Strafgesetz-
buchs, auf fremden Grundstücken unbefugt nicht jagdbare Vögel fängt, Sprenkel oder