Full text: Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

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ähnliche Vorrichtungen zum Fangen von Singvögeln aufstellt, Vogelnester zerstört 
oder Eier oder Junge von Vögeln ausnimmt. 
Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen. 
8 34. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, zum 
Schutze nützlicher oder zur Vernichtung schädlicher Thiere oder Pflanzen erlassenen 
Polizeiverordnungen zuwiderhandelt. 
§ 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier 
Wochen wird bestraft, wer unbefugt: 
1. an stehenden Bäumen, an Schlaghölzern, an gefällten Stämmen, an 
aufgeschichteten Stößen von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnissen 
das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, die Stamm= oder Stoß- 
nummer oder die Loosnummer vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt 
oder verändert; 
2. gefällte Stämme oder aufgeschichtete Stöße von Holz, Torf oder Loh- 
rinde beschädigt, umstößt oder der Stützen beraubt. 
§ 36. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn 
Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken: 
1. außerhalb der öffentlichen und solcher Wege, zu deren Benutzung er be- 
rechtigt ist, mit einem Werkzeuge, welches zum Fällen von Holz, oder 
mit einem Geräthe, welches zum Sammeln oder Wegschaffen von Holz, 
Gras, Streu oder Harz seiner Beschaffenheit nach bestimmt erscheint, 
sich aufhält; 
uHolz ablagert, bearbeitet, beschlägt oder bewaldrechtet; 
Einfriedigungen übersteigt; 
Forstkulturen betritt; 
.# solche Schläge betritt, in welchen die Holzhauer mit dem Einschlagen 
oder Aufarbeiten der Hölzer beschäftigt, oder welche zur Entnahme des 
Abraums nicht freigegeben sind. 
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der Haft die Werk- 
zeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht. 
§ 37. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier 
Wochen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken: 
1. zum Wiederausschlage bestimmte Laubholzstöcke aushaut, abspänt oder 
zur Verhinderung des Lohdentriebes (Stockausschlages) mit Steinen belegt; 
2. Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt oder Ameisen- 
haufen zerstört oder zerstreut. 
§ 38. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark wird bestraft, wer aus einem 
fremden Walde Holz, welches er erworben hat, oder zu dessen Bezuge in be- 
stimmten Maßen er berechtigt ist, unbefugt ohne Genehmigung des Grundeigen- 
thümers vor Rückgabe des Verabfolgezettels, oder an anderen als den bestimmten 
Tagen oder Tageszeiten, oder auf anderen als den bestimmten Wegen fortschafft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. . 
§ 39. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier 
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