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Wochen wird bestraft, wer aus einem fremden Torfmoore oder Walde an Stelle
der ihm vom Eigenthümer durch Verabfolgezettel zugewiesenen Posten von Torf,
Holz oder anderen Walderzeugnissen aus Fahrlässigkeit andere als die auf dem
Verabfolgezettel bezeichneten Posten oder Theile derselben fortschafft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
8 40. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier
Wochen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken oder Torfmooren als Dienstbar-
keits= oder Nutzungsberechtigter oder als Pächter:
1. unbefugt seine Berechtigung in nicht geöffneten Distrikten oder in einer
Jahreszeit, in welcher die Berechtigung auszuüben nicht gestattet ist,
oder an anderen als den bestimmten Tagen oder Tageszeiten ausübt,
oder sich anderer als der gestatteten Werbungswerkzeuge oder Fort-
schaffungsgeräthe bedient;
2. den gesetzlichen Vorschriften, oder Polizeiverordnungen, oder dem Her-
kommen, oder dem Inhalte der Berechtigung zuwider ohne Legitima-
tionsschein, oder ohne Ueberweisung von Seiten der Forstbehörde oder
des Grundeigenthümers die Gegenstände der Berechtigung sich aneignet;
3. die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei Ausübung
von Berechtigungen erlassenen Gesetze oder Polizeiverordnungen übertritt.
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der Haft die
Werbungswerkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen
gehören oder nicht.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 41. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen
wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken bei Ausübung einer Waldnutzung den
Legitimationsschein, den er nach den gesetzlichen Vorschriften oder Polizeiverord-
nungen, nach dem Herkommen oder nach dem Inhalt der Berechtigung lösen muß,
nicht bei sich führt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 42. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder Haft bis zu vier Wochen
wird bestraft, wer als Dienstbarkeits= oder Nutzungsberechtigter Walderzeugnisse
die er, ohne auf ein bestimmtes Maaß beschränkt zu sein, lediglich zum eigenen
Bedarf zu entnehmen berechtigt ist, veräußert.
§ 48. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft, wer den Gesetzen oder Polizeiverordnungen über den Trans-
port von Brennholz oder unverarbeitetem Bau= oder Nutzholz zuwiderhandelt,
oder den Gesetzen oder Polizeiverordnungen zuwider Brennholz oder unverarbei-
tetes Bau= oder Nutzholz in Ortschaften einbringt. Dies gilt insgesammt auch
von Bandstöcken (Reifstäben) jeder Holzart, birkenen Reisern, Korbruthen, Faschinen
und jungen Nadelhölzern.
Das Holz ist einzuziehen, wenn nicht der rechtmäßige Erwerb desselben
nachgewiesen wird.
* 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft, wer: