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1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich dem-
selben in gefahrbringender Weise nähert;
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft
oder unvorsichtig handhabt;
3. abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im
Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß
des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen
Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten, Feuer anzündet
oder das gestatteter Maaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsich-
tigen oder auszulöschen unterläßt;
4. abgesehen von den Fällen des § 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs bei
Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren
Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hilfe auf-
gefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erheb-
liche Nachtheile genügen konnte.
§ 45. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben:
1. ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt,
in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten,
Kohlenmeiler errichtet;
2. Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder in Königlichen
Forsten dem Forstbeamten Anzeige gemacht zu haben;
3. brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt;
4. aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne dieselben gelöscht zu
haben.
§ 46. Mit Geldstrafe von zehn bis zu einhundertundfünfzig Mark oder
mit Haft wird bestraft, wer den über das Brennen einer Waldfläche, das Ab-
brennen von liegenden oder zusammengebrachten Bodendecken und das Sengen
von Rotthecken erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.
§ 47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als einhundert
Hektare im räumlichen Zusammenhange umfaßt, innerhalb einer Entfernung von
fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf einer Genehmigung
derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung
von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aushändigung der Genehmigung darf
die polizeiliche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden.
§ 48. Die Genehmigung der Behörde (8 47) darf versagt oder an Bedin-
gungen, welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken, geknüpft werden, wenn
aus der Errichtung der Feuerstelle eine Feuersgefahr für die Waldung zu besorgen ist.
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Feuerstelle innerhalb
einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft, oder vom Waldeigenthümer, oder in
der Ausführung eines Enteignungsrechts errrichtet werden soll; jedoch darf die
Genehmigung an Bedingungen geknüpft werden, welche die Verhütung von Feuers-
gefahr bezwecken.