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§ 49. Der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung ist dem Waldeigen-
thümer, falls dieser nicht der Bauherr ist, mit dem Bemerken bekannt zu machen,
daß er innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen bei der Behörde (8 47)
Einspruch erheben könne.
Der erhobene Einspruch ist von der Behörde (§ 47), geeignetenfalls nach
Anhörung des Antragstellers und des Waldeigenthümers, sowie nach Aufnahme
des Beweises zu prüfen.
§ 50. Die Versagung der Genehmigung, die Ertheilung der Genehmigung
unter Bedingungen, sowie die Zurückweisung des erhobenen Einspruches erfolgt
durch einen Bescheid der Behörde, welcher mit Gründen zu versehen und dem
Antragsteller, sowie dem Waldeigenthümer zu eröffnen ist.
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Waldeigenthümer
innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen.
Zuständig ist:
a) der Kreisausschuß, wenn der Bescheid von der Ortspolizeibehörde eines
Landkreises, oder in der Provinz Hessen-Nassau von dem Amtmanne
ertheilt worden ist;
b) das Bezirksverwaltungsgericht, wenn der Bescheid vom Landrathe
(Amtshauptmanne, Oberamtmanne) oder von der Ortspolizeibehörde
eines Stadtkreises, in der Provinz Hannover von der Polizeibehörde
einer selbstständigen Stadt, ertheilt worden ist.
§ 51. Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit der Er-
richtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig
Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde (8 47) die Weiterführung
der Anlage verhindern und die Wegschaffung der errichteten Anlage anordnen.
* 52. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1878, betreffend
die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung
neuer Ansiedelungen u. s. w. (Ges.-Samml. S. 405), werden durch das gegen-
wärtige Gesetz nicht berührt.
Ist zu der Errichtung der Feuerstelle (§ 47) eine Ansiedelungsgenehmigung
erforderlich, so ist in dem Geltungsbereiche des vorstehend genannten Gesetzes das
Verfahren nach den §§ 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes mit dem Verfahren
nach den 8§ 13 bis 17 des Gesetzes vom 25. August 1876 zu verbinden.
§ 95. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1880 in Kraft.
§ 96. Mit diesem Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegen-
stehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.