Full text: Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

— 460 — 
VI. 
Auszug aus dem Regulativ 
über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des 
Forstdienstes in Verbindung mit dem Militairdienst im Jägercorps. 
Vom 1. Februar 1887. 
81. 
I. Allgemeiner Grundsatz. 
Der Anspruch, als Förster oder Forsthilfsaufseher im Staatsdienste'), sowie 
auf folchen Forstbeamtenstellen der Gemeinden und Anstalten angestellt zu werden, 
welche mindestens 750 Mark Jahreseinkommen, einschließlich des Werthes von 
Emolumenten, gewähren, aber eine höhere Ausbildung, als die eines Königlichen 
Försters nicht erfordern, steht ausschließlich solchen Personen zu, welche die Forst- 
anstellungsberechtigung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erlangt haben. 
Auch die Königlichen Revierförsterstellen sind vorzugsweise an geeignete 
Förster zu verleihen. 
82. 
II. Die Lehrzeit. 
Eintritt in die Lehre und Dauer derselben. 
Die Laufbahn für den Forstschutzdienst beginnt mit einer mindestens zwei- 
jährigen forstlichen Lehrzeit. Der Eintritt in die Lehre darf nicht vor Beginn 
des 16. Lebensjahres und muß spätestens am 1. October desjenigen Kalender- 
jahres erfolgen, in welchem der Aspirant das 18.oder, wenn er die Berechtigung zum 
einjährig-freiwilligen Militairdienst erworben hat, das 20. Lebensjahr vollendet.“) 
Der Aspirant hat drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Lehrzeit 
bei dem Oberforstmeister desjenigen Bezirks, in welchem er sich aufhält, oder in 
welchem er in die Lehre treten will, sich schriftlich zu melden und dabei vorzulegen: 
1. das Geburtszeugniß, 
2. ein Unbescholtenheitszeugniß der Polizeibehörde seines Wohnorts, 
3. ein Attest eines oberen Militairarztes, daß er frei von körperlichen Gebrechen 
und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten ist, ein scharfes 
Auge, gutes Gehör, fehlerfreie Sprache hat und eine Körperbeschaffenheit 
*) Anmerkung. Dem Forstdienst des Staates wird derjenige im Ressort der Hofkammer 
der Königlichen Familiengüter gleichgeachtet. Es wird jedoch auf § 19 des Gesetzes, betreffend 
die Pensionirung der unmittelbaren Staatsbeamten vom 27. März 1872 (G. S. S. 268) auf- 
merksam gemacht. Was in diesem Regulativ von den Regierungen gesagt ist, gilt auch für die 
Hofkammer der Königlichen Familiengüter. 
*) Anmerkung. Bezüglich der Aspiranten für den Königlichen Forstverwaltungsdienst 
vergleiche §s 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.