Full text: Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

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besitzt, welche kein Bedenken gegen die künftige Tauglichkeit zum Militair- 
dienst begründet), 
4. Zeugnisse der besuchten Schulanstalten oder der Lehrer über Schulbildung 
insbesondere darüber, daß er bis zur gegenwärtigen Meldung einen 
stetigen Schulunterricht genossen oder seit dem Abgang von der Schule 
seine Fortbildung stetig betrieben hat, 
5. einen selbstgeschriebenen Lebenslauf. 
Der Aspirant wird hinsichtlich seiner Schulbildung zum Eintritt in die Lehre 
ohne Weiteres als geeignet erachtet: 
a) wenn er das Zeugniß der wissenschaftlichen Befähigung für den ein- 
jährig-freiwilligen Militairdienst erworben, 
b) wenn er durch den Besuch einer höheren Schule (Gymnasium, Progymna= 
sium, Realgymnasium, Realprogymnasium, Ober-Realschule, Realschule, 
höhere Bürgerschule) die Reife für die Tertia (bezw. an höheren Bürger- 
schulen für die dritte Klasse) erreicht hat. 
Genügt der Aspirant den Bedingungen zu a und b nicht, so hat er sich 
einer besonderen Prüfung in den Schulkenntnissen zu unterziehen. 
Ist eine Prüfung nicht erforderlich, so ertheilt der Oberforstmeister die 
stempelfreie Bescheinigung, „daß der N., geboren am ten... , die Befähigung 
zum Eintritt in die Forstlehre nach Maßgabe des Regulativs vom 1. Februar 1887 
nachgewiesen hat“. Wird eine Prüfung nöthig, so kann der Oberforstmeister geeig- 
neten Falls einen Forstmeister oder einen Oberförster des Bezirks mit deren Aus- 
führung beauftragen. 
Die Prüfung soll erforschen, ob der Aspirant befähigt ist, Gedrucktes und 
Geschriebenes geläufig richtig zu lesen, seine Gedanken über eine einfache Aufgabe 
in einem kurzen Aufsatze verständlich und ohne erhebliche Fehler in der Recht- 
schreibung, mit gut leserlicher Handschrift niederzuschreiben, und in den vier Species 
sowie in der Regel de tri mit benannten und unbenannten Zahlen, ferner mit 
einfachen und Decimalbrüchen geläufig und richtig zu rechnen. 
*) A. Hinsichtlich der für den Eintritt in die forstliche Lehre erforderlichen Körper- 
beschaffenheit sind nachstehende Bestimmungen maßgebend: 
1. Als Minimalmaße für die Körpergröße und den Brustumfang haben zu gelten: 
im Alter von: Körpergröße: Brustumfang: 
15 Jahren 151 cm 70—76 cm 
16 „ 153 „ 73—79 " 
17 „ 156 „ 76—81 „ 
2. Das rechte Auge muß vollkommen fehlerfrei sein (volle Sehschärfe, keine Refractions. 
Anomalien). Auf dem linken Auge darf die Sehschärfe nicht weniger als 38 der normalen 
betragen. Kurzsichtigkeit auf dem linken Auge, bei welcher der Fernpunktsabstand 70 cm 
oder weniger beträgt, schließt vom Eintritt in die Forst-Lehre aus. 
3. Beide Ohren müssen normale Hörweite besitzen. 
. die Sprache muß fehlerfrei sein. 
5. Die in der Anlage 1 der Rekrutirungs-Ordnung (Erster Theil der Heer-Ordnung vom 
28. September 1875) verzeichneten Fehler machen der Mehrzahl nach zur Aufnahme 
ungeeignet, wenn sie nicht sehr unbedeutend sind oder sich noch heben lassen. 
B. Zur Erlangung des militairärztlichen Attestes haben sich die Aspiranten mit ihren be- 
züglichen Gesuchen rechtzeitig an das nächste Landwehr-Bezirks-Kommando zu wenden.
	        
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