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besitzt, welche kein Bedenken gegen die künftige Tauglichkeit zum Militair-
dienst begründet),
4. Zeugnisse der besuchten Schulanstalten oder der Lehrer über Schulbildung
insbesondere darüber, daß er bis zur gegenwärtigen Meldung einen
stetigen Schulunterricht genossen oder seit dem Abgang von der Schule
seine Fortbildung stetig betrieben hat,
5. einen selbstgeschriebenen Lebenslauf.
Der Aspirant wird hinsichtlich seiner Schulbildung zum Eintritt in die Lehre
ohne Weiteres als geeignet erachtet:
a) wenn er das Zeugniß der wissenschaftlichen Befähigung für den ein-
jährig-freiwilligen Militairdienst erworben,
b) wenn er durch den Besuch einer höheren Schule (Gymnasium, Progymna=
sium, Realgymnasium, Realprogymnasium, Ober-Realschule, Realschule,
höhere Bürgerschule) die Reife für die Tertia (bezw. an höheren Bürger-
schulen für die dritte Klasse) erreicht hat.
Genügt der Aspirant den Bedingungen zu a und b nicht, so hat er sich
einer besonderen Prüfung in den Schulkenntnissen zu unterziehen.
Ist eine Prüfung nicht erforderlich, so ertheilt der Oberforstmeister die
stempelfreie Bescheinigung, „daß der N., geboren am ten... , die Befähigung
zum Eintritt in die Forstlehre nach Maßgabe des Regulativs vom 1. Februar 1887
nachgewiesen hat“. Wird eine Prüfung nöthig, so kann der Oberforstmeister geeig-
neten Falls einen Forstmeister oder einen Oberförster des Bezirks mit deren Aus-
führung beauftragen.
Die Prüfung soll erforschen, ob der Aspirant befähigt ist, Gedrucktes und
Geschriebenes geläufig richtig zu lesen, seine Gedanken über eine einfache Aufgabe
in einem kurzen Aufsatze verständlich und ohne erhebliche Fehler in der Recht-
schreibung, mit gut leserlicher Handschrift niederzuschreiben, und in den vier Species
sowie in der Regel de tri mit benannten und unbenannten Zahlen, ferner mit
einfachen und Decimalbrüchen geläufig und richtig zu rechnen.
*) A. Hinsichtlich der für den Eintritt in die forstliche Lehre erforderlichen Körper-
beschaffenheit sind nachstehende Bestimmungen maßgebend:
1. Als Minimalmaße für die Körpergröße und den Brustumfang haben zu gelten:
im Alter von: Körpergröße: Brustumfang:
15 Jahren 151 cm 70—76 cm
16 „ 153 „ 73—79 "
17 „ 156 „ 76—81 „
2. Das rechte Auge muß vollkommen fehlerfrei sein (volle Sehschärfe, keine Refractions.
Anomalien). Auf dem linken Auge darf die Sehschärfe nicht weniger als 38 der normalen
betragen. Kurzsichtigkeit auf dem linken Auge, bei welcher der Fernpunktsabstand 70 cm
oder weniger beträgt, schließt vom Eintritt in die Forst-Lehre aus.
3. Beide Ohren müssen normale Hörweite besitzen.
. die Sprache muß fehlerfrei sein.
5. Die in der Anlage 1 der Rekrutirungs-Ordnung (Erster Theil der Heer-Ordnung vom
28. September 1875) verzeichneten Fehler machen der Mehrzahl nach zur Aufnahme
ungeeignet, wenn sie nicht sehr unbedeutend sind oder sich noch heben lassen.
B. Zur Erlangung des militairärztlichen Attestes haben sich die Aspiranten mit ihren be-
züglichen Gesuchen rechtzeitig an das nächste Landwehr-Bezirks-Kommando zu wenden.