Full text: Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

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Ist das Ergebniß genügend, so ertheilt der Oberforstmeister die vorgedachte 
stempelfreie Bescheinigung. 
Ist das Ergebniß nicht genügend, so bemerkt solches der Oberforstmeister 
auf dem letzten Schulzeuignsse. Die Meldung zur Wiederholung der Prüfung kann 
nach Ablauf von neun Monaten erfolgen, wenn nach Maßgabe des Alters des 
Aspiranten die Zulassung zur Forstlehre dann noch statthaft ist. 
§ 3. 
Wahl des Lehrherrn. 
Die Lehrzeit kann während des ersten Jahres bei jedem vom Forstmeister 
und Oberforstmeister des Bezirks zur Annahme eines Lehrlings ermächtigten, im 
praktischen Forstdienste des Staates, der Gemeinden, öffentlichen Anstalten oder 
Privaten angestellten Forstbeamten zurückgelegt, muß aber während des zweiten 
Jahres bei einem Staats-Oberförster oder bei einem vom Forstmeister und Ober- 
forstmeister des Bezirks zur Ausbildung von Lehrlingen ermächtigten verwalten- 
den Beamten des Gemeinde-, Anstalts= oder Privatforstdienstes zugebracht werden. 
Jeder Forstbeamte, welcher einen Lehrling annehmen will, hat die schrift- 
liche Annahme-Genehmigung für jeden einzelnen Fall bei dem Forstmeister und 
Oberforstmeister des Bezirks einzuholen. Dem Antrage sind beizufügen die im 
§ 2 unter 1 bis 5 erwähnten Schriftstücke und die im § 2 weiter vorgeschriebene 
Bescheinigung eines Oberforstmeisters. 
Im Versagungsfalle ist die Berufung an den Oberlandforstmeister statthaft, 
dessen Entscheidung endgültig ist. Derselbe entscheidet auch, wenn Forstmeister und 
Oberforstmeister über Genehmigung oder Versagung sich nicht einigen können. 
Der Lehrzeit kann auch ganz oder theilweise auf einer der Königlichen 
Forstlehrlingsschulen nach Maßgabe der für dieselben erlassenen Bestimmungen 
zurückgelegt werden. 
Zweck der Lehrzeit. 
Zweck der Lehrzeit ist, daß der Lehrling mit dem Walde und den beim 
Forstbetriebe vorkommenden Arbeiten durch lebendige Anschauung und praktische 
Uebung sich bekannt macht, insbesondere an den Forstkulturarbeiten, der Wald- 
pflege, den Arbeiten in den Holzschlägen, am Forstschutze und der waidmännischen 
Ausübung der Jagd sich fleißig betheilige, die einheimischen Bäume und die wich- 
tigsten Sträucher, die Lebensweise der Jagdthiere und die sonstigen für den Wald 
wichtigen Thiere, namentlich auch der nützlichen und schädlichen Vögel und Insekten 
kennen lernt, in den schriftlichen und Rechnungsarbeiten im Bureau des Ober- 
försters sich ausbildet, einfache Vermessungs= und Nivellirungs-Arbeiten ausführen 
hilft und mit den Gesetzen und Verordnungen über Forstdiebstahl, Forst= und 
Jagd-Polizei und Handhabung des Forst= und Jagdschutzes sich bekannt macht. 
§ 5. 
Pflichten des Lehrherrn und des betreffenden Oberförsters und 
Forstmeisters. 
Eine dem Zwecke der Lehrzeit entsprechende sorgfältige und gründliche An- 
leitung, Unterweisung und Beschäftigung der Lehrlinge gehört zu den wichtigsten
	        
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