— 463 —
Dienstobliegenheiten der Forstbeamten. Die Lehrzeit soll insbesondere dazu dienen,
die sittliche Erziehung des Lehrlings, namentlich durch gutes Beispiel des Lehrherrn,
zu fördern, ihn an Gehorsam, Pünktlichkeit, Ausdauer, an Ertragen körperlicher
Anstrengungen zu gewöhnen und Lust und Liebe für den Wald und für seinen
künftigen Beruf in ihm zu wecken.
Ueber die Ausbildung und Führung der von untergebenen Forstschutzbeamten
angenommenen Lehrlinge hat auch der Oberförster spezielle Aufsicht zu führen, zu
welchem Behufe es ihm zusteht, über die Art der Beschäftigung der in seiner Ober-
försterei sich aufhaltenden Lehrlinge Bestimmung zu treffen und denselben direkt
Anweisungen und Aufträge zu ertheilen.
Der Forstmeister ist verpflichtet, nicht nur von dem Gange der Fortbildung
sämmtlicher Lehrlinge seines Bezirkes Kenntniß zu nehmen, sondern auch am
Schlusse der Lehrzeit erforderlichen Falls durch eine Prüfung sich über den Grad
der Ausbildung, welche der Lehrling erlangt hat, ein Urtheil zu verschaffen; er
kann zu diesen Zwecken den Lehrling an einen geeignet gelegenen Prüfungsort
berufen.
Zeigt sich ein Lehrling wegen unsittlicher Führung, Ungehorsam, Unzu-
verlässigkeit oder nach seiner körperlichen Beschaffenheit oder aus sonst einem
Grunde ungeeignet für den Forstdienst, so hat der Lehrherr denselben aus der
Lehre zu entlassen.
Auch gegen den Willen des Lehrherrn kann die Entlassung sowohl durch
den Forstmeister als auch durch den Oberforstmeister angeordnet werden.
86.
Lehrzeit der Aspiranten für den Forstverwaltungsdienst.
Für diejenigen Aspiranten, welche die Befähigung zur Anstellung als Forst-
verwaltungsbeamte erwerben, zugleich aber die Anstellung im Forstschutzdienste sich
offen erhalten wollen, sind an Stelle der vorstehenden §§ 2 bis 5 die §§ 1 bis 8
der Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung für den Königlichen Forstver-
waltungsdienst vom 1. August 1883 maßgebend.
87.
Anmeldung der Lehrlinge zum Militairdienst und ärztliche Unter—
suchung derselben.
Die Forstlehrlinge haben ihrer Militairpflicht im Jägercorps zu genügen.
Um die Einstellung herbeizuführen, hat der Lehrherr in der Zeit vom 1. bis 5. Januar
desjenigen Jahres, in welchem der Lehrling bis zum 1. October seine Lehrzeit voll-
endet haben wird, das Nationale des Lehrlings nach dem beiliegenden Muster A
an den Forstmeister des Bezirks einzureichen.
Die im § 6 bezeichneten Aspiranten sind in gleicher Weise anzumelden.
Wenn ein Aspirant die Berechtigung zum einjährig--freiwilligen Dienst er-
worben hat und von ihr Gebrauch machen will, so ist mit dem Nationale sein
Berechtigungsschein vorzulegen.
Der Forstmeister hat die bei ihm eingehenden Nationale mit der Beschei-