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nigung zu versehen, daß die vorschriftsmäßige Lehrzeit des Lehrlings bis zum
1. October d. J. beendet sein wird, und, event. mit dem Berechtigungsscheine zum
einjährig-freiwilligen Dienste bis spätestens zum 1. Februar jeden Jahres der
der Inspection der Jäger und Schützen zu Berlin einzureichen, welche darauf die
Untersuchung der Lehrlinge durch die betreffende Ober-Ersatzkommission veranlaßt.
Außerdem hat der Lehrherr den Lehrling in der Zeit vom 15. Januar bis
1. Februar bei der Ortsbehörde behufs Herbeiführung der Untersuchung durch die
Ersatz-Kommission anzumelden, und seine Vorstellung bei der letzteren nach Maß-
gabe der öffentlich bekannt gemachten Gestellungstermine ohne weitere Aufforderung
zu veranlassen.
Forstlehrlinge, welche die Ersatz-Kommission als „zu schwach“ bezeichnet,
werden der Untersuchung durch die Ober-Ersatzkommission gleichwohl unter-
worfen.
In der Zeit vom 1. bis 5. October desselben Jahres ist endlich vom Lehr-
herrn nach dem Muster B ein stempelfreies Lehrzeugniß auszustellen und unter
Anheftung der Bescheinigung über die Befähigung zum Eintritt in die Lehre
(§ 2), des Attestes des oberen Militairarztes (§ 2 Nr. 3) und der Annahme-
genehmigung (§ 3) dem Bezirksforstmeister einzureichen, welcher das Lehrzeugniß
auf Grund des von ihm über den Lehrling erlangten Urtheils (8 5) mit einer
Aeußerung darüber versieht, ob der Lehrling die Lehrzeit sachgemäß angewendet
und eine hinreichende praktische und wissenschaftliche Ausbildung erlangt hat, um
zu der Erwartung zu berechtigen, er werde demnächst die forstliche Laufbahn mit
genügendem Erfolge fortsetzen können.
Bis zum 20. October hat der Forstmeister das Lehrzeugniß demjenigen
Jäger--Bataillon zuzustellen, in das der Lehrling eintreten soll und welches dem
Forstmeister rechtzeitig von der Inspection der Jäger und Schützen bezeichnet
werden wird. Falls der Lehrling nicht einstellungsfähig befunden, ist das Lehr-
zeugniß dem Lehrherrn zurückzugeben.
Für die Aspiranten des Königlichen Forstverwaltungsdienstes (8 6) tritt an
Stelle des Lehrzeugnisses das Zeugniß über die praktische Vorbereitungszeit.
Wird der Lehrling vom Militairdienst zurückgestellt, so hat er die Lehre fort-
zusetzen. Er kann von dem betreffenden Forstmeister zwar zur Uebernahme einer
Beschäftigung im Forstdienste beurlaubt werden, verbleibt aber auch dann unter
der Controle des Lehrherrn. Der Lehrherr hat das Nationale des zurückgestellten
Lehrlings neu aufzustellen, dessen Lehrzeugniß mit den entsprechenden Zusätzen zu
versehen und beide Schriftstücke in den nächsten Jahren so lange dem Forstmeister
einzureichen, bis der Lehrling entweder zur Einstellung beim Jägercorps gelangt
oder eine anderweitige endgültige Entscheidung über sein Militairverhältniß erhält,
beziehungsweise seines Alters wegen (§ 8) zur Erdienung von Forstversorgungs-
ansprüchen im Jägercorps nicht mehr zugelassen werden kann.
Falls ein Lehrling seinen Aufenthaltsort verändert, nachdem das Nationale
aufgestellt und bevor die Musterung vor der Ober-Ersatzkommission erfolgt ist, hat
der Lehrherr den Ort und Kreis des neuen Aufenthalts unverzüglich der Inspec-
tion der Jäger und Schützen anzugeben.