— 465 —
§ 8.
III. Der Militairdienst beim Jägercorps und die Jägerprüfung.
Termin der Einstellung in den Militairdienst.
Die Einstellung der Lehrlinge in das Jägercorps erfolgt als Regel im October.
Sie findet nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres statt und ist nicht mehr zu-
lässig nach dem allgemeinen Einstellungstermin des Kalenderjahres, in welchem
der Lehrling das 20., oder wenn er die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Militairdienst erworben hat, das 22. Lebensjahr vollendet. Für die im § 6
bezeichneten Lehrlinge kann der Eintritt bis zum 1. October desjenigen Jahres
hinausgeschoben werden, in welchem der Aspirant das 23. Lebensjahr vollendet.
8 11.
Zulassung zur Jägerprüfung.
Diejenigen Jäger, welche den vorstehenden Bedingungen genügt und sich gut
geführt haben, werden bis zum 25. Januar ihres dritten, oder, wenn sie als
Einjährig-Freiwillige dienen, bis zum gleichen Termine ihres ersten Dienstjahres
der Inspection der Jäger und Schützen von den Bataillonen mittelst einer Vor-
schlagsliste nach dem Muster C unter Beifügung der Zeugnisse über die Lehrzeit
zur Ablegung der Jägerprüfung vorgeschlagen. Die Aspiranten für den König-
lichen Forstverwaltungsdienst haben sich zwar dieser Prüfung nicht zu unterwerfen,
sind aber in der Vorschlagsliste unter Beifügung des Zeugnisses über die praktische
Vorbereitungszeit und die Führung im Militairdienste aufzunehmen. Die Inspection
prüft die Vorschlagsliste, stellt dieselbe fest und übergiebt sie dem Oberlandforst-
meister, welcher die Ausführung der Prüfung veranlaßt.
§ 12.
Ausführung der Prüfung.
Die Prüfung soll erforschen, welche allgemeine Bildung in Beziehung auf
Lesen, Schreiben, Rechnen und Abfassung kurzer Aufsätze die Jäger besitzen, welchen.
Grad von Vorbildung in Beziehung auf Waldbau, Forstschutz, Forstbenutzung,
Jagd, und welches Maaß von Kenntnissen in Beziehung auf die Forstdiebstahls-,
Forstpolizei= und Jagdgesetzgebung, sowie auf die Vorschriften der Förster-
Dienstinstruction sie sich angeeignet haben.
Für jedes Jäger-Bataillon wird vom Oberlandforstmeister ein Prüfungs-
Ausschuß bestellt, welcher nach den bestehenden Prüfungs-Vorschriften die ihm über-
wiesenen Jäger theils im Zimmer schriftlich und mündlich, theils im Walde zu
prüfen und für diejenigen, welche den Anforderungen genügt haben, ein stempel-
freies Zeugniß auszufertigen hat, worin das Ergebniß der Prüfung mit einem der
Prädikate: Sehr gut — gut — genügend — auszudrücken ist. Für diejenigen,
welche den Anforderungen nicht genügt haben, ist hierüber ein Bescheid auszustellen.
Wiederholung der Prüfung ist nur einmal und zwar bei dem nächsten
Prüfungstermine zulässig, wenn der Prüfungs-Ausschuß solches befürwortet und
der Jäger durch Kapitulation mit seinem Truppentheil sich verpflichtet, wenigstens
bis zum Bekanntwerden des Ergebnisses der wiederholten Prüfung im aktiven
Dienste zu verbleiben.
Westermeier, Leitfaden. 7. Aufl. 30