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4. im Februar 1880 einen Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts= und
Konsularvertrag zwischen Deutschland und dem Königreich der
hawaiischen Inseln!) (Reichs-Gesetzbl. 1880 S. 121).
Die württembergische Regierung erklärte im Bundesrat hinsichtlich der Ver-
längerung der Handelsverträge mit Oesterreich und Belgien, daß sie darin zwar
neue Verträge erblicke, den gefaßten Beschlüssen aber ebenfalls zustimme, weil
sie von keiner der in den Verträgen enthaltenen Bestimmungen als nachgewiesen
erachte, daß sie unter Artikel 11 Absatz 3 der Reichsverfassung fallen. (Der
bezügliche Passus lautet: „Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich
auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der
Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundes-
rats und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstags erforderlich.“)
Hinsichtlich der diesseitigen Regelung des Appreturverfahrens mit Oesterreich
wurde am 15. Januar 1880 beschlossen, daß der Appreturverkehr bis zum
15. Februar 1880 gänzlich zollfrei bleiben solle. Von da an trat aber eine
empfindliche Erschwerung ein, indem die Erlaubnis zur zollfreien Rückeinfuhr
von deutschen, zur Veredlung nach Oesterreich gesandten Geweben von den
obersten Landesfinanzbehörden nur in besonderen Fällen und nur gegen den
Nachweis der Notwendigkeit und Nützlichkeit für den deutschen Verkehr erteilt
werden sollte. Ferner sollte die Frist zur freien Rückeinfuhr der Regel nach
auf drei Monate beschränkt und nur ausnahmsweise auf sechs Monate aus-
gedehnt werden. Von einem Appreturzoll, wie ihn Oesterreich eingeführt hatte,
wurde zur Zeit noch abgesehen. Auch war man darüber einig, daß zur Ein-
führung eines solchen Zolles die Zustimmung des Reichstags nötig wäre. Das
Zollkartell sollte, soweit Gesetze nicht entgegenstanden, aufrecht erhalten bleiben,
indessen auch nur mit einigen ganz unwesentlichen Einschränkungen.
Antrag Sachsens auf Erhebung eines Appreturzolls von
den deutschen, in Oesterreich veredelten Garnen. Der betreffende,
von dem sächsischen Bundesbevollmächtigten v. Nostitz Wallwitz in der Bundesrats-
sitzung vom 24. März 1880 gestellte Antrag lautete wie folgt:
„Die Königlich sächsische Regierung hatte sich vorbehalten, wegen der
ferneren Behandlung des Veredlungsverkehrs mit Oesterreich weitere Anträge
ein= und insbesondere die Frage in Anregung zu bringen, ob nicht bei der
Einfuhr solcher Gewebe, welche in Oesterreich aus unter Zollkontrolle dorthin
ausgeführten deutschen Garnen hergestellt worden seien, in ähnlicher Weise, wie dies
seitens der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung bezüglich der in Deutsch-
1) In Kohls Bismarck-Regesten gleichfalls übersehen. Vgl. über die Entstehung und
den Inbalt dieses Vertrags die „Nat.-Ztg.“ Nr. 77 v. 15. 2. 80 und die „Nordd. Allg.
Ztg.“ Nr. 77 v. 15. 2. 80.