Wirkung der Wehr- und Soldatenpflicht
auf die bürgerlichen
Verhältnisse.
17. Abschnitt: Verschiedene allgemeine Rechte.
§ 1. Wohnort und Aufenthalt.
a. Im Allgemeinen.
497. Sind die nicht präsenten Mannschaften in der Wahl
ihres Wohn= und Aufenthaltsortes gehemmt?
Nein, sie haben jedoch alles Nöthige vorzukehren, daß ihnen
etwaige militärische Ordres zukommen können.
498. Was haben sie zunächst in dieser Richtung zu thun?!
Wenn sie aus dem activen Dienste in den Beurlaubtenstand,
oder zur Reserve, oder zur Landwehr, oder zur Ersatzmannschaft
übertreten, haben sie sich längstens in den nächsten
14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des von ihnen gewählten
Wohnorts zu melden.
490. Ist diese Meldung erlassen, wenn der Betreffende am
selben Orte bleibt, wo sein bisheriger Truppentheil in
Garnison ist?!
Auch in diesem Falle muß er sich beim Bezirks-Feldwebel
melden.
500. Wenn man den Wohn= oder Aufenthaltsort innerhalb
des Compagnie-Bezirkes wechselt?
Das hat man ebenfalls innerhalb 14 Tagen dem Bezirks-Feldwebel
zu melden.