Full text : Wehr-Katechismus.

Wirkung  der  Wehr-  und  Soldatenpflicht
  auf  die  bürgerlichen
Verhältnisse.

17.  Abschnitt:  Verschiedene  allgemeine  Rechte.
§  1.  Wohnort  und  Aufenthalt.

a.  Im  Allgemeinen.

497.  Sind  die  nicht  präsenten  Mannschaften  in  der  Wahl
ihres  Wohn=  und  Aufenthaltsortes  gehemmt?

Nein,  sie  haben  jedoch  alles  Nöthige  vorzukehren,  daß  ihnen
etwaige  militärische  Ordres  zukommen  können.
498.  Was  haben  sie  zunächst  in  dieser  Richtung  zu  thun?!
Wenn  sie  aus  dem  activen  Dienste  in  den  Beurlaubtenstand,
  oder  zur  Reserve,  oder  zur  Landwehr,  oder  zur  Ersatzmannschaft
  übertreten,  haben  sie  sich  längstens  in  den  nächsten
14  Tagen  beim  Bezirks-Feldwebel  des  von  ihnen  gewählten
Wohnorts  zu  melden.
490.  Ist  diese  Meldung  erlassen,  wenn  der  Betreffende  am

selben  Orte  bleibt,  wo  sein  bisheriger  Truppentheil  in
Garnison  ist?!

Auch  in  diesem  Falle  muß  er  sich  beim  Bezirks-Feldwebel
melden.

500.  Wenn  man  den  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  innerhalb
des  Compagnie-Bezirkes  wechselt?
Das  hat  man  ebenfalls  innerhalb  14  Tagen  dem  Bezirks-Feldwebel
  zu  melden.