118 IV. Theil:
604. Daraus folgt, daß diese zum bayer. Landtage wederwählen
noch gewählt werden können (594 lI); ist dem so?
Dem ist auch so.
605. Nun fragen wir, warum diese (603) Militärpersonen
welche, wenn sie nicht Militärpersonen wären, den Verfassungseid
zu leisten hätten, diesen, weil sie Militärpersonen
sind, nicht leisten?
I. Es gab eine Zeit, es war im Jahre 1848, da hat
auch die bayerische Armee den Verfassungseid geschworen und ihre-Angehörigen
wurden bei Erfüllung der sonstigen Bedingungen.
wahlfähig.
II. Im Jahre 1852 wurde der Verfassungseid der Militärpersonen,
weil er zu Mißberständnissen Gelegenheit geben soll,
für unzweckmäßig erkannt und den Militärpersonen statt seiner
der indessen neugestaltete Fahneneid abgenommen.
606. Ist die Besorgniß, als könnte der Verfassungseid der
Armee Eintrag thun, begründet?
I. Ja, vollkommen, soferne man befürchtet, daß jeder militärische
Kannengießer mit seiner Verfassungsurkunde in's Feld
marschirt und dort nach jedem Befehle seiner Vorgesetzten erst
nachschlägt, ob der Befehl nichts verfassungswidriges enthalte und,
den Betreffenden nicht verfassungswidrig ermüden würde.
II. Dagegen kömmt aber zu erwägen: die Armee besteht
kraft der Verfassung; die Armee bedarf, soll sie ihrem Zwecke
entsprechen, eines einheitlichen durchgreifenden Willens, der ihre
Thätigkeit veranlaßt und beseelt, also kann auch die Verfassung.
nur wollen, daß die Armee einem solchen einheitlichen Willen anheim
gegeben sei, und
III. hieraus folgt, daß der Verfassungseid dem militärischen.
Gehorsam nicht im Wege stehe.
607. Es könnte aber eine Militärperson als Abgeordneter
in die Lage kommen, eine Regierungsmaßregel zu besprechen
und zu bemängeln, geht das?
Die Person der königl. Majestät bleibt ja stets hiebei unnahbar
und unantastbar, und es sind deshalb verantwortliche
Organe gegeben, welche freilich oft dieselbe Unnahbarkeit und
Unantastbarkeit für sich — weniger aus Eitelkeit als aus Bezurisiche
der ergiebigsten Quelle des Unrechts — in Anspruch
nehmen.