Full text : Wehr-Katechismus.

118  IV.  Theil:

604.  Daraus  folgt,  daß  diese  zum  bayer.  Landtage  wederwählen
  noch  gewählt  werden  können  (594  lI);  ist  dem  so?

Dem  ist  auch  so.

605.  Nun  fragen  wir,  warum  diese  (603)  Militärpersonen
welche,  wenn  sie  nicht  Militärpersonen  wären,  den  Verfassungseid
  zu  leisten  hätten,  diesen,  weil  sie  Militärpersonen
  sind,  nicht  leisten?

I.  Es  gab  eine  Zeit,  es  war  im  Jahre  1848,  da  hat
auch  die  bayerische  Armee  den  Verfassungseid  geschworen  und  ihre-Angehörigen
  wurden  bei  Erfüllung  der  sonstigen  Bedingungen.
wahlfähig.

II.  Im  Jahre  1852  wurde  der  Verfassungseid  der  Militärpersonen,
  weil  er  zu  Mißberständnissen  Gelegenheit  geben  soll,
für  unzweckmäßig  erkannt  und  den  Militärpersonen  statt  seiner
der  indessen  neugestaltete  Fahneneid  abgenommen.

606.  Ist  die  Besorgniß,  als  könnte  der  Verfassungseid  der
Armee  Eintrag  thun,  begründet?

I.  Ja,  vollkommen,  soferne  man  befürchtet,  daß  jeder  militärische
  Kannengießer  mit  seiner  Verfassungsurkunde  in's  Feld
marschirt  und  dort  nach  jedem  Befehle  seiner  Vorgesetzten  erst
nachschlägt,  ob  der  Befehl  nichts  verfassungswidriges  enthalte  und,
den  Betreffenden  nicht  verfassungswidrig  ermüden  würde.

II.  Dagegen  kömmt  aber  zu  erwägen:  die  Armee  besteht
kraft  der  Verfassung;  die  Armee  bedarf,  soll  sie  ihrem  Zwecke
entsprechen,  eines  einheitlichen  durchgreifenden  Willens,  der  ihre
Thätigkeit  veranlaßt  und  beseelt,  also  kann  auch  die  Verfassung.
nur  wollen,  daß  die  Armee  einem  solchen  einheitlichen  Willen  anheim
  gegeben  sei,  und

III.  hieraus  folgt,  daß  der  Verfassungseid  dem  militärischen.
Gehorsam  nicht  im  Wege  stehe.

607.  Es  könnte  aber  eine  Militärperson  als  Abgeordneter

in  die  Lage  kommen,  eine  Regierungsmaßregel  zu  besprechen
  und  zu  bemängeln,  geht  das?

Die  Person  der  königl.  Majestät  bleibt  ja  stets  hiebei  unnahbar
  und  unantastbar,  und  es  sind  deshalb  verantwortliche
Organe  gegeben,  welche  freilich  oft  dieselbe  Unnahbarkeit  und
Unantastbarkeit  für  sich  —  weniger  aus  Eitelkeit  als  aus  Bezurisiche
  der  ergiebigsten  Quelle  des  Unrechts  —  in  Anspruch
nehmen.