Full text : Wehr-Katechismus.

126  IV.  Theil:

b.  Im  Besondern.

Greifen  wir  in  das  Leben  hinein  und  nehmen  derlei  Verhältnisse
mit  ihren  Obliegenheiten  heraus:

1.  Eltern.

635.  Der  Sohn  einer  Familie,  welcher  diese  durch  seine  Arbeit
  ernährt,  so  daß  sie  außerdem  der  Armenpflege  zur  Last
fallen  würde,  ebenso  der  jüngere  von  zwei  Söhnen,  von
denen  der  eine  schon  in  der  activen  Armee  dient,  sind  zeitweise
  von  der  Wehrpflicht  befreit  bis  zu  einer  Mobilisirung;
  es  müßte  sich  doch  offen  bar  der  Staat  der  bedürftigen
Angehörigen  des  einberufenen  Wehrpfichtigen  annehmen;

geschieht  dieß?

Nein,  da  muß  eben  die  Armenkasse  eintreten,  die  aber
keine  gesetzlichen  Rückersatz-Ansprüche  an  die  Staatskasse  hat;  ob
aber  die  Armenkasse  in  solchem  Falle  an  die  Staatskasse  nach
Recht  und  Gerechtigkeit  keinen  Rückersatz-Anspruch  hat,  darüber
läßt  sich  wohl  nicht  gleich  verneinend  aburtheilen.

2.  Familie.

636.  Oder  der  Soldat  —  im  weiteren  Sinne  —  ist  verheirathet,
  hat  Weib  und  Kind,  die  für  ihres  Lebens  Nothdurft
auf  den  Mann  und  Vater  angewiesen  sind;  wenn  dieser  nun
auf  kürzere  oder  längere  Zeit  zur  Erfüllung  seiner  Soldatenpflicht
  von  seiner  Familie  weg  muß,  wer  gibt  seinen
zurückbleibenden  Angehörigen  das,  was  sie  nothwendig
brauchen?

I.  Der  Soldat  der  activen  Armee  und  der  Ersatzmannschaft
  I.  Klasse  darf  nur  mit  militärischer  Bewilligung
heirathen  und  erhält  diese  nach  den  militärischen  Normen.

Nach  diesen  Normen  muß,  wie  schon  erwähnt,  für  die
Ehe  ein  Vermögen  von  600  fl.  nachgewiesen  werden,  die  Familie
des  verheiratheten  Soldaten  oder  Unteroffiziers  hat  Wohnung  in
der  Kaserne  —  die  Kinder  bis  zu  gewissem  Alter,  Knaben  bis
nach  vollendetem  13.,  Mädchen  bis  nach  vollendetem  15.  Lebensjahre
  —,  Beheizung,  Beleuchtung,  für  Frau  sowohl  als  jedes
Kind  täglich  eine  gewisse  Brodportion,  auch  in  Krankheitsfällen
militärärztliche  Behandlung  mit  den  Arzneien,  auch  Schulgeld
für  die  Kinder  und  alle  diese  Bezüge  und  Leistungen  werden  der
Familie  gewährt,  auch  wenn  der  Mann  im  Dienste  ferne  von
ihr  sein  muß.