126 IV. Theil:
b. Im Besondern.
Greifen wir in das Leben hinein und nehmen derlei Verhältnisse
mit ihren Obliegenheiten heraus:
1. Eltern.
635. Der Sohn einer Familie, welcher diese durch seine Arbeit
ernährt, so daß sie außerdem der Armenpflege zur Last
fallen würde, ebenso der jüngere von zwei Söhnen, von
denen der eine schon in der activen Armee dient, sind zeitweise
von der Wehrpflicht befreit bis zu einer Mobilisirung;
es müßte sich doch offen bar der Staat der bedürftigen
Angehörigen des einberufenen Wehrpfichtigen annehmen;
geschieht dieß?
Nein, da muß eben die Armenkasse eintreten, die aber
keine gesetzlichen Rückersatz-Ansprüche an die Staatskasse hat; ob
aber die Armenkasse in solchem Falle an die Staatskasse nach
Recht und Gerechtigkeit keinen Rückersatz-Anspruch hat, darüber
läßt sich wohl nicht gleich verneinend aburtheilen.
2. Familie.
636. Oder der Soldat — im weiteren Sinne — ist verheirathet,
hat Weib und Kind, die für ihres Lebens Nothdurft
auf den Mann und Vater angewiesen sind; wenn dieser nun
auf kürzere oder längere Zeit zur Erfüllung seiner Soldatenpflicht
von seiner Familie weg muß, wer gibt seinen
zurückbleibenden Angehörigen das, was sie nothwendig
brauchen?
I. Der Soldat der activen Armee und der Ersatzmannschaft
I. Klasse darf nur mit militärischer Bewilligung
heirathen und erhält diese nach den militärischen Normen.
Nach diesen Normen muß, wie schon erwähnt, für die
Ehe ein Vermögen von 600 fl. nachgewiesen werden, die Familie
des verheiratheten Soldaten oder Unteroffiziers hat Wohnung in
der Kaserne — die Kinder bis zu gewissem Alter, Knaben bis
nach vollendetem 13., Mädchen bis nach vollendetem 15. Lebensjahre
—, Beheizung, Beleuchtung, für Frau sowohl als jedes
Kind täglich eine gewisse Brodportion, auch in Krankheitsfällen
militärärztliche Behandlung mit den Arzneien, auch Schulgeld
für die Kinder und alle diese Bezüge und Leistungen werden der
Familie gewährt, auch wenn der Mann im Dienste ferne von
ihr sein muß.