134 IV. Theil: Wirkung der Wehr- und Soldatenpflicht.
§ 6. Wehrgeld.
664. Wie viel macht ein solches Wehrgeld aus?
I. Das ist einem besonderen Gesetze vorbehalten, und heißt
zes dortselbst unter Anderm:
„Die Größe des zu leistenden jährlichen Wehrgeldes
wird nach dem Einkommen des Pflichtigen und zwar nach
folgenden Klassensätzen festgesetzt:
Klasse: Einkommen: Wehrgeld:
1. bis zu 200 fl. 3ä#fl.
2. von 201 bis 300 fl. 6 fl.
3. von 301 bis 400 fl. 9 fl.
4. von 401 bis 600 fl. 15 fl.
5. von 601 bis 800 ff. 24 fl.
6. von 801 bis 1200 ffl. 40 fl.
7. von 1201 bis 1600 fl. 60 fl.
8. über 1600 fl. 100 fl.
Hiebei ist alles ständige oder unständige Einkommen ohne Unterschied,
ob es in Geld, Geldeswerth oder geldeswerthem Nutzgenuß
besteht und zwar nach dem Betrage der Unterhaltsmittel
in Anschlag zu bringen, welche den Pflichtigen theils
durch eigenen Verdienst oder aus eigenem Vermögen, theils aus
sonstigen Quellen, sei es von alimentationspflichtigen Verwandten,
durch Stipendien oder auf andere Weise zukommen.“
II. Den wegen Untauglichkeit Befreiten ist gestattet, die
Summe ihres schuldigen Wehrgeldes unter Nachlaß von 15 5
sofort bei Verfall des ersten Jahrganges auf einmal zu erlegen.
III. Das Nähere ist in den Beilagen XVII—XIX zu sehen.