Full text : Wehr-Katechismus.

134  IV.  Theil:  Wirkung  der  Wehr-  und  Soldatenpflicht.

§  6.  Wehrgeld.
664.  Wie  viel  macht  ein  solches  Wehrgeld  aus?
I.  Das  ist  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten,  und  heißt
zes  dortselbst  unter  Anderm:

„Die  Größe  des  zu  leistenden  jährlichen  Wehrgeldes
wird  nach  dem  Einkommen  des  Pflichtigen  und  zwar  nach
folgenden  Klassensätzen  festgesetzt:

Klasse:  Einkommen:  Wehrgeld:
1.  bis  zu  200  fl.  3ä#fl.

2.  von  201  bis  300  fl.  6  fl.
3.  von  301  bis  400  fl.  9  fl.
4.  von  401  bis  600  fl.  15  fl.
5.  von  601  bis  800  ff.  24  fl.
6.  von  801  bis  1200  ffl.  40  fl.
7.  von  1201  bis  1600  fl.  60  fl.
8.  über  1600  fl.  100  fl.

Hiebei  ist  alles  ständige  oder  unständige  Einkommen  ohne  Unterschied,
  ob  es  in  Geld,  Geldeswerth  oder  geldeswerthem  Nutzgenuß
  besteht  und  zwar  nach  dem  Betrage  der  Unterhaltsmittel
  in  Anschlag  zu  bringen,  welche  den  Pflichtigen  theils
durch  eigenen  Verdienst  oder  aus  eigenem  Vermögen,  theils  aus
sonstigen  Quellen,  sei  es  von  alimentationspflichtigen  Verwandten,
  durch  Stipendien  oder  auf  andere  Weise  zukommen.“
II.  Den  wegen  Untauglichkeit  Befreiten  ist  gestattet,  die
Summe  ihres  schuldigen  Wehrgeldes  unter  Nachlaß  von  15  5
sofort  bei  Verfall  des  ersten  Jahrganges  auf  einmal  zu  erlegen.
III.  Das  Nähere  ist  in  den  Beilagen  XVII—XIX  zu  sehen.