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7. die der Ehre der Waffen unwürdigen Wehrpflichtigen, solange sie
zu militärischen Arbeiten verwendet sind, in Ansehung der militärischen
Strafbestimmungen;
8. alle Personen des In= und Auslandes, welche bei einem im Felde
verübten militärischen Verbrechen oder Vergehen als Theilnehmer
oder Begünstiger erscheinen.
Art. 7.
Trifft bei einer Militärperson (Art. 8 des Militärstrafgesetzbuches),
welche in gemeinen Strafsachen den bürgerlichen Gerichten unterstellt ist,
ein gemeines Verbrechen und ein militärisches Vergehen zusammen, so ist
die Zuständigkeit des Civilgerichts begründet. In allen andern Fällen des
Zusammenflusses gemeiner und militärischer Verbrechen und Vergehen sind
die Militärgerichte zuständig.
Art. 8.
Wegen strafbarer Handlungen, welche von einer Person vor dem
Eintritte in den militärischen Dienststand verübt worden find, ohne daß
eine die Verfolgung oder Aburtheilung des Thäters bezweckende Handlung
des Richters oder des Staatsanwaltes stattgefunden hätte, steht die Untersuchung
und Aburtheilung den Militärgerichten zu.
Art. 9.
Ist in der bei einem Militärgerichte anhängig gewordenen Untersuchung
auf Verweisung zur Hauptverhandlung erkannt worden, so ist
das Strafverfahren auch nach dem Eintritte des Termines der Entlassung
des Beschuldigten aus dem Militärverbande oder des Uebertrittes in eine
der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit unterstellte Kategorie der bewaffneten
Macht militärgerichtlich zu erledigen.
Ebenso wird an der Zusländigkeit der Civilgerichte hinsichtlich der
bei denselben zur Aburtheilung bereits verwiesenen Untersuchungen
durch Einberufung der Beschuldigten zum Dienste nichts geändert.
Art. 10.
Treffen bei einer strafbaren Handlung Militärpersonen, welche ihren
Gerichtsstand bei den Civilgerichten haben, mit solchen, welche den Militärgelicten
unterstellt sind, zusammen, so sind für alle die Militärgerichte
zuständig.
Art. 11.
Die bürgerlichen Gerichts= und Polizeibehörden sind in denjenigen
Fällen, in welchen Gefahr auf dem Verzuge steht, befugt und verpflichtet,
nach Verübung eines Verbrechens oder Vergehens durch eine Militärperson
oder bei Exzessen derselben, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden,
diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche zur Sicherung der
Person des Thäters, der Beweismittel und zur Erhebung des Thatbestandes
oder zur Herstellung der gefährdeten öffentlichen Ruhe und Ordnung
nach Beschaffenheit des Falles erforderlich erscheinen, auch wenn die That
zur Zuständigkeit der Militärgerichte gehört; doch sind die gepflogenen Ver-