Full text : Wehr-Katechismus.

142  Beilage  II.

7.  die  der  Ehre  der  Waffen  unwürdigen  Wehrpflichtigen,  solange  sie
zu  militärischen  Arbeiten  verwendet  sind,  in  Ansehung  der  militärischen
  Strafbestimmungen;

8.  alle  Personen  des  In=  und  Auslandes,  welche  bei  einem  im  Felde
verübten  militärischen  Verbrechen  oder  Vergehen  als  Theilnehmer
oder  Begünstiger  erscheinen.

Art.  7.

Trifft  bei  einer  Militärperson  (Art.  8  des  Militärstrafgesetzbuches),
welche  in  gemeinen  Strafsachen  den  bürgerlichen  Gerichten  unterstellt  ist,
ein  gemeines  Verbrechen  und  ein  militärisches  Vergehen  zusammen,  so  ist
die  Zuständigkeit  des  Civilgerichts  begründet.  In  allen  andern  Fällen  des
Zusammenflusses  gemeiner  und  militärischer  Verbrechen  und  Vergehen  sind
die  Militärgerichte  zuständig.

Art.  8.

Wegen  strafbarer  Handlungen,  welche  von  einer  Person  vor  dem
Eintritte  in  den  militärischen  Dienststand  verübt  worden  find,  ohne  daß
eine  die  Verfolgung  oder  Aburtheilung  des  Thäters  bezweckende  Handlung
des  Richters  oder  des  Staatsanwaltes  stattgefunden  hätte,  steht  die  Untersuchung
  und  Aburtheilung  den  Militärgerichten  zu.

Art.  9.

Ist  in  der  bei  einem  Militärgerichte  anhängig  gewordenen  Untersuchung
  auf  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  erkannt  worden,  so  ist
das  Strafverfahren  auch  nach  dem  Eintritte  des  Termines  der  Entlassung
des  Beschuldigten  aus  dem  Militärverbande  oder  des  Uebertrittes  in  eine
der  bürgerlichen  Strafgerichtsbarkeit  unterstellte  Kategorie  der  bewaffneten
Macht  militärgerichtlich  zu  erledigen.

Ebenso  wird  an  der  Zusländigkeit  der  Civilgerichte  hinsichtlich  der
bei  denselben  zur  Aburtheilung  bereits  verwiesenen  Untersuchungen
  durch  Einberufung  der  Beschuldigten  zum  Dienste  nichts  geändert.

Art.  10.

Treffen  bei  einer  strafbaren  Handlung  Militärpersonen,  welche  ihren
Gerichtsstand  bei  den  Civilgerichten  haben,  mit  solchen,  welche  den  Militärgelicten
  unterstellt  sind,  zusammen,  so  sind  für  alle  die  Militärgerichte
zuständig.

 

Art.  11.

Die  bürgerlichen  Gerichts=  und  Polizeibehörden  sind  in  denjenigen
Fällen,  in  welchen  Gefahr  auf  dem  Verzuge  steht,  befugt  und  verpflichtet,
nach  Verübung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  durch  eine  Militärperson
oder  bei  Exzessen  derselben,  welche  die  öffentliche  Ruhe  und  Ordnung  gefährden,
  diejenigen  Maßregeln  zu  ergreifen,  welche  zur  Sicherung  der
Person  des  Thäters,  der  Beweismittel  und  zur  Erhebung  des  Thatbestandes
  oder  zur  Herstellung  der  gefährdeten  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung
nach  Beschaffenheit  des  Falles  erforderlich  erscheinen,  auch  wenn  die  That
zur  Zuständigkeit  der  Militärgerichte  gehört;  doch  sind  die  gepflogenen  Ver-